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Zuordnung zum Unternehmen: BFH „weicht Zuordnungsfrist auf“

Dr. Stefanie Becker

 

Das Zuordnungswahlrecht von Gegenständen, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden, zum Unternehmen muss nach bisherigem Verständnis bis zur Regelabgabefrist der Steuererklärung (grundsätzlich der 31.7. des Folgejahres) dem Finanzamt gegenüber ausdrücklich mitgeteilt werden. Inwiefern diese Ausschlussfrist, die bei Nichteinhaltung zum endgültigen Verlust des Vorsteuerabzugs führt, unionsrechtskonform ist, stand auf dem Prüfstand vor dem EuGH. Dieser entschied hierüber am 14.10.2021 (Rs. C-45/20 und C-46/20 „E und Z“) und gab dem BFH den konkreten Prüfungsauftrag der Verhältnismäßigkeit. Nun liegen die Nachfolgeentscheidungen des BFH vom 4.5.2022 (XI R 28/21 und XI R 29/21, siehe auch Thurow hier) vor.

 

 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

Werden Gegenstände sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, steht dem Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht zu. Er kann den Gegenstand insbesondere in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen, den Vorsteuerabzug hierdurch (wenn möglich) voll geltend machen und im Gegenzug die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Die Zuordnung ist durch den Unternehmer zeitnah nach Erwerb des Gegenstands zu dokumentieren.

Zeitnah ist die Dokumentation, wenn sie bis zur Regelabgabefrist der Steuererklärung erfolgt. Die Frist ist als Ausschlussfrist zu verstehen. Wird sie nicht eingehalten, geht der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Gegenstands endgültig verloren. Die Finanzverwaltung ist (bislang) der Auffassung, dass die Zuordnung dem zuständigen Finanzamt innerhalb der Frist mitzuteilen (z.B. durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs) ist.

 

 

Urteil des BFH vom 4.5.2022

Der BFH macht nun deutlich, dass grundsätzlich eine Dokumentationsfrist als Ausschlussfrist besteht. Die Dokumentation der Zuordnung ist aber nicht von einer Mitteilung an die Finanzbehörden innerhalb dieser Frist abhängig. Sofern innerhalb der Frist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorliegen, kann dies der Finanzverwaltung auch noch nach der Frist mitgeteilt werden. Dabei kann geplantes unternehmerisches Handeln nach außen ein Indiz (Anhaltspunkt) dafür sein, dass eine Zuordnung zum Unternehmen erfolgen soll.

 

 

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil ist erfreulich. Häufig reichen Unternehmer ihre Unterlagen zu spät beim Steuerberater ein, sodass eine rechtzeitige Zuordnung durch diesen nicht mehr erfolgen konnte. Nun steht einer Zuordnung nichts mehr im Wege, sofern objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die unternehmerische Nutzung dokumentieren können. Konkret kann z.B. für eine Zuordnung eines Arbeitszimmers in einem errichteten Gebäude die Bezeichnung „Arbeitszimmer“ in den Bauantragsunterlagen sprechen, wenn weitere objektive Anhaltspunkte diese Nutzungsabsicht z.B. dadurch stützen, dass bereits bisher ein Arbeitszimmer entsprechend genutzt wurde und die Fortführung dieser Nutzung in einem Neubau beabsichtigt ist. Hinsichtlich der Zuordnung einer Photovoltaikanlage kann die unternehmerische Verwendung z.B. durch einen Vertragsabschluss mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zzgl. Umsatzsteuer gestützt werden.

Für die Vergangenheit besteht die Möglichkeit, zu prüfen, inwiefern entsprechende Unterlagen noch vorliegen und der Vorsteuerabzug – sofern das Jahr des Erwerbs der Gegenstände noch offen ist – geltend gemacht werden kann.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für die Jahre 2020 und 2021 verlängert. Für das Jahr 2020 und 2021 gilt der 31.10. des jeweiligen Folgejahres (bzw. der 1.11., wenn der 31.10. ein Feiertag ist).

 

Dr. Stefanie Becker, Dipl.-Wirtschaftsjuristin, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin, Augsburg (www.umsatzsteuer3.de)

 

 

BC 8/2022

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