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Problemstellung
Der Kläger begehrte die Aufhebung der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts im Zusammenhang mit der Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils aus der Überlassung eines Firmenwagens. Aus Sicht des Klägers kommt es bei Anwendung der sog. 1%-Bruttolistenpreisregelung zu einer signifikant anderen Besteuerung als bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode. Somit sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt und die Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung bei Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 EStG verfassungswidrig.
Lösung
Der BFH lehnt die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ab. Die Richter betonen, dass in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden muss, warum eine erneute Klärung der Frage geboten ist. Gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO ist eine Revision vor dem BFH nur dann zulässig, wenn einer der drei folgenden Punkte zutreffend ist:
- Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
- Die Rechtssache ist erforderlich zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
- Ein Verfahrensmangel wird geltend gemacht und liegt vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beruft sich ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde auf verfassungsrechtliche Fragen als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eine substantiierte (d.h. fundiert belegte) Auseinandersetzung mit der Problematik. Wurde vom BFH in einer früheren Entscheidung bereits begründet, warum er eine Norm nicht für verfassungswidrig hält, muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden, weshalb eine erneute Klärung der Frage geboten ist.
Im Ausgangsfall enthält die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers keine substanziell neuen Argumente. Es wird lediglich ausgeführt, dass der Kläger die bisherige BFH-Urteilssprechung für grob fehlerhaft hält, gefolgt von einer Aufzählung von Gesichtspunkten, die bereits in der bisherigen Rechtsprechung berücksichtigt worden sind.
Mangels Vorbringen neuer Aspekte lehnt der BFH daher die Nichtzulassungsbeschwerde ab.
Fazit
Zwar führt die Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung bzw. der Fahrtenbuchmethode unter Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Da der Steuerpflichtige hier ein Wahlrecht hat und der Gesetzgeber zur Vereinfachung Typisierungen vornehmen kann, liegt in diesem Fall aber keine Verletzung des grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatzes vor.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 4/2023
BC2023418