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Kein Recht auf Akteneinsicht in Vorgänge der Betriebsprüfung aufgrund Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urt. v. 10.8.2022 – 4 K 879/21 AO (Revision zugelassen)

 

Eines der Kernelemente der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist das Auskunftsrecht. Personen können von Behörden und Unternehmen Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten über sie vorhanden sind und wie diese genutzt werden. Doch gibt es hier Grenzen, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf feststellt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Nach einer anonymen Anzeige über angebliche Schwarzarbeit unternahm das Finanzamt eine steuerliche Außenprüfung bei der Klägerin. Die Klägerin begehrte daraufhin Akteneinsicht in die Betriebsprüfungsakte nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, insbesondere zu den Informationen der anonymen Anzeige.

Das Finanzamt lehnte die Akteneinsicht ab und begründete dies u.a. mit dem schutzwürdigen Interesse des anonymen Hinweisgebers. Allerdings bot das Finanzamt eine Auskunft über die die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten in Form einer Übersicht der Grunddaten und Bescheide an.

 

 

Lösung

Das FG Düsseldorf folgt der Auffassung des Finanzamts. Das Gericht stellt klar, dass sich das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht. Es besteht kein Recht auf Einsicht von sämtlichen Dokumenten und Aktenvermerken, die in den die Außenprüfung betreffenden Akten enthalten sind. Eine Betriebsprüfungsakte enthält naturgemäß eine Vielzahl von Vorarbeiten und Bewertungen des Prüfers, wie z.B. rechtliche Stellungnahmen, Entscheidungsentwürfe und Berechnungen sowie Ermittlungsergebnisse. Bei all diesen Informationen handelt es sich nicht um personenbezogene Daten.

Bezüglich der Informationen zur anonymen Anzeige würde eine Offenlegung die Rechte Dritter verletzen. Da das schutzwürdige Interesse des anonymen Anzeigenstellers überwiegt, muss das Finanzamt die Daten nicht offenlegen. Es ist auch keine geschwärzte Kopie der Originalanzeige zu übergeben, da der Inhalt einer solchen Anzeige häufig Rückschlüsse auf den Verfasser zulässt.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 3/2023

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