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Erste Tätigkeitsstätte bei Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten

Christian Thurow

BFH Urt. v. 26.10.2022 – VI R 48/20

 

Für die Höhe der anzusetzenden Fahrtkosten für Wege von und zur Arbeit ist es entscheidend, ob es sich um einen Weg zur ersten Tätigkeitstätte handelt. Doch kann eine solche erste Tätigkeitsstätte vorliegen, wenn der Arbeitnehmer laut seinem Arbeitsvertrag an vier verschiedenen Standorten des Arbeitgebers eingesetzt werden kann?


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Feuerwehrmann war gemäß seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, nach entsprechender Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten. An 112 Tagen leistete er seinen Dienst an einer der Feuerwachen. Hierfür setzte er in seiner Einkommensteuererklärung die tatsächlichen Fahrtkosten anstelle der Kilometerpauschale an.

Aus Sicht des Finanzamts handelte es sich bei der Feuerwache jedoch um die erste Tätigkeitstätte, sodass der Werbungskostenabzug auf die Höhe der Kilometerpauschale begrenzt wurde.

 

 

Lösung

Der BFH verweist das Urteil an das erstinstanzliche Finanzgericht zurück. Entgegen der Auffassung des Feuerwehrmanns und des Finanzgerichts ist das Vorhandensein einer ersten Tätigkeitsstätte nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass arbeitsvertraglich mehrere Tätigkeitsstätten genannt sind. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche Durchführung im konkreten Einzelfall an. So kann auch durch tatsächliches Handeln eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte vorliegen. Bei der Frage, ob der Kläger an der bestimmten Feuerwache in dem erforderlichen Umfang tätig geworden ist, ist zu beachten, dass bei einem Angehörigen der Betriebs-/Werksfeuerwehr auch die Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten – soweit diese an der ersten Tätigkeitsstätte abzuleisten sind – berücksichtigt werden müssen.

 

 

Hinweis:

Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für die erste Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, nicht an.

Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 3/2023

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