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Zur zeitnahen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 29.9.2022 – V R 4/20

 

Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Immobilienvermieter errichtete ab dem Veranlagungszeitraum 2014 auf einem von ihm erworbenen Grundstück ein Wohn- und Bürogebäude. Die Büroräume in dem Gebäude mit einer Fläche von ca. 110 m² (Anteil an der Gesamt-Gebäudefläche: rund 32%) vermietete er an die C-GmbH. Der Immobilienvermieter ist Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der C-GmbH. Die in den Jahren 2015 und 2016 angefallenen und auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten enthielten Vorsteuerbeträge von 64.218,19 €, für die der Immobilienvermieter mit der am 27.12.2017 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für 2016 den Vorsteuerabzug begehrte.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da die Zuordnung des vermieteten Gebäudeteils zum Unternehmensvermögen erst mit Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2016 am 27.12.2017 dokumentiert worden sei (Fristüberschreitung bei der Zuordnung). Zeitnah dokumentiert wird eine Zuordnungsentscheidung, wenn sie bis zum 31.5. des Folgejahres (hier: der 31.5.2017) gegenüber dem Finanzamt abgegeben wird.

In seinem Einspruch machte der Immobilienvermieter deutlich, die Umsatzsteuer-Voranmeldung der C-GmbH für den Monat März 2016 schon unter der neuen Geschäftsadresse am 10.5.2016 elektronisch an das Finanzamt übermittelt zu haben. Hiermit sei dem Finanzamt gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass die C-GmbH Räumlichkeiten in den betreffenden Gebäuden nutze und dort ihre neue Geschäftsadresse habe. Außerdem seien die Büroflächen bereits im Rahmen der Baupläne gekennzeichnet worden. Nach Auffassung des Finanzamts stellt hingegen die alleinige unternehmerische Nutzung keine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers hinsichtlich des Gebäudes oder eines Gebäudeteils dar (fehlende Dokumentation).

 

 

Lösung

Eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, liegt nicht nur dann vor, wenn diese bis zum 31.5. des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber abgegeben wird.

Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet wird oder werden soll, hat der Steuerpflichtige die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Die Zuordnungsentscheidung stellt eine materielle Voraussetzung des Rechts auf Vorsteuerabzug dar.

Zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, angesichts dessen das Recht auf Vorsteuerabzug möglichst wenig beeinträchtigt werden darf. Deshalb: Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er innerhalb dieser Frist die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung mitteilt. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der Vorsteuerabzug weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert, weil er ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steuerpflichtiger handelt, und dies eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.

Die Zuordnung zum Unternehmen ist im Streitfall in mehrfacher Weise dokumentiert:

  • Der im Mai 2016 erfolgte Abschluss des Mietvertrags über eine Vermietung zuzüglich Umsatzsteuer an die C-GmbH ab Juni des Streitjahres dokumentiert unzweideutig die Absicht, innerhalb der Zuordnungsfrist das Gebäude unternehmerisch zu nutzen.
  • Bereits in den Bauplänen ist ein Teil des geplanten umbauten Raumes als Bürofläche ausgewiesen. Auch dies dokumentiert die Absicht unternehmerischer Nutzung.
  • Überdies hat der Immobilienvermieter im Fragebogen zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes auf den 1.1.2017 gegenüber dem Finanzamt sogar bereits am 12.8.2016 erklärt, dass von der Gesamtwohnfläche von 347,86 m² ein Anteil von 152,47 m² gewerblich/freiberuflich als Büro genutzt werde. Eine derartige gesonderte Mitteilung stellt jedoch kein unbedingtes Dokumentationserfordernis dar.

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 2/2023

becklink455006

 

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