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Umsatzsteuer
   

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Transaktionen auf Gewichtskonten

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 17.1.2022, III C 2 – S 7100/19/10002 :002; DOK 2022/0031043

 

Edelmetalle von Kunden werden bei Banken und Scheideanstalten auf sogenannten Gewichtskonten verwaltet. Man unterscheidet dabei zwischen physischen Gewichtskonten (Einzelverwahrkonten) und nicht physischen Verwahrkonten (Sammelverwahrkonten). In einem neuen BMF-Schreiben geht die Finanzverwaltung nun ausführlich auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Gewichtskontenbewegungen ein.

 

 

Praxis-Info!

Grundsätzlich lassen sich vier verschiedene Sachverhalte unterscheiden:

  • Gewichtskontenbewegung ohne Grundgeschäft
  • Lieferung von Metallen
  • Sonstige Leistung von Metallen
  • Differenz- bzw. Absicherungsgeschäfte.

Bei Gewichtskontenbewegungen ohne Grundgeschäft handelt es sich um einen reinen Umbuchungssachverhalt. Dies liegt z.B. vor, wenn ein Unternehmer Guthaben von einem Gewichtskonto auf ein anderes Gewichtskonto überträgt. Dieser Vorgang unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Von einer Lieferung oder sonstigen Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne ist auszugehen, wenn es zu einer Abbuchung mit Eigentumsübertragung vom Gewichtskonto kommt. Eine Lieferung liegt vor, wenn bei Geschäftsabschluss (bzw. vor der Durchführung des Geschäfts) die folgenden Faktoren hinreichend konkretisiert sind:

  • Art des Metalls
  • Übergabeort
  • Form, Stückelung und Reinheit des Metalls.

Ausreichend ist, wenn der physische Abgabeort bekannt ist und der Käufer jederzeit das Metall abholen kann.

Eine sonstige Lieferung liegt dagegen vor, wenn zwischen den Beteiligten bei Geschäftsabschluss 

  • nicht feststeht, wann und ob überhaupt das Metall physisch zur Verfügung gestellt wird;
  • der Belegenheitsort des gelagerten/physischen Metalls dem Gewichtskonteninhaber im Zeitpunkt des Erwerbs des Anspruchs nicht bekannt ist oder
  • nicht feststeht, in welcher Form, Stückelung oder Reinheit die Metalle abgerufen werden.

Bei einem Differenz- bzw. Absicherungsgeschäft wird bereits im Zeitpunkt des Verkaufs des Edelmetalls ein Vertrag über den Rückkauf mit dem Vertragspartner abgeschlossen. Die Transaktion erfolgt lediglich zur Verringerung von Preis- und Liquidationsrisiken. Eine physische Aushändigung des Metalls ist nicht beabsichtigt. Ein solches Differenz- bzw. Absicherungsgeschäft unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird entsprechend geändert und um die Definition von einer Lieferung bzw. sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Gewichtskonten erweitert.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 2/2022

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