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Umsatzsteuer
   

Einzelunternehmen – Bestätigungsverfahren USt-IdNr.

BC-Redaktion

Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vom 25.2.2022

 

Viele Unternehmen werden gerade von Betreibern einer elektronischen Plattform angeschrieben, weil ihre angegebenen Unternehmensdaten nicht korrekt seien.

 

 

Praxis-Info!

Eine Ursache hierfür kann darin liegen, dass Personen, die ein Einzelunternehmen betreiben, bei ihrem zuständigen Finanzamt in der Regel unter ihrer Wohnanschrift geführt werden. Zwar werden unter Umständen noch weitere Anschriften gespeichert, aus technischen Gründen wird jedoch nur eine Anschrift von den Finanzämtern an das BZSt übermittelt.

Diese übermittelten Unternehmensdaten bilden die Grundlage für das Bestätigungsverfahren einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Sie können vom BZSt nicht geändert werden.

Wenn nun ein anderes Unternehmen sich die USt-IdNr. zu diesem Einzelunternehmen bestätigen lassen will, kann es dazu kommen, dass die Adressdaten nicht bestätigt werden können.

 

 

 

Beispiel:

Einzelunternehmer Fritz Müller wohnt in der

Königinstraße 1

80539 München

und betreibt das Unternehmen

Musikhandel Müller

Bahnhofstraße 7

86150 Augsburg.

Vom zuständigen Finanzamt wird für Fritz Müller die Wohnanschrift in München und nicht die Geschäftsadresse in Augsburg übermittelt. Er tritt im Geschäftsverkehr mit seiner Augsburger Adresse auf. Im Bestätigungsverfahren würde bei Eingabe der Augsburger Adresse die Meldung B – stimmt nicht überein – zurückgemeldet werden.

 

Lösung:

Zur Lösung besteht für das Einzelunternehmen die Möglichkeit, für das Bestätigungsverfahren beim BZSt eine sogenannte Euro-Adresse eintragen zu lassen. Diese wird nur für das Bestätigungsverfahren verwendet. Der Schriftverkehr erfolgt weiterhin an die vom Finanzamt übermittelte Anschrift.

 

 

 

Der Antrag auf Eintragung einer Euro-Adresse ist schriftlich einzureichen, z.B. über das Kontaktformular. Im Antrag ist neben der USt-IdNr. der Firmenname (ggf. Inhabername) sowie die entsprechende Anschrift, die als Euro-Adresse hinterlegt werden soll, anzugeben. Änderungen an der Euro-Adresse sind über den gleichen Weg zu beantragen.

Welche Adressdaten zur USt-IdNr. eines Einzelunternehmers gespeichert sind, lässt sich dem Vergabebescheid entnehmen. Eine erneute Mitteilung kann über das Online-Vergabeformular angefordert werden. (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=ustid).

Wichtig ist auch, dass dem BZSt jede Änderung bei der Euro-Adresse mitgeteilt wird, damit diese bestätigt werden kann. Sonstige Adressänderungen sollten dem Finanzamt mitgeteilt werden, das diese elektronisch an das BZSt übermittelt.

 

 

 

Praxishinweise:

  • Die USt-IdNr. des Abnehmers (§ 17d Abs. 1 S. 1 UStDV) ist Teil des vom Unternehmer zu führenden Buchnachweises. Aufzuzeichnen ist die richtige USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers; diese muss im Zeitpunkt der Lieferung noch gültig sein.
  • Die ausländischen USt-IdNrn. werden durch das BZSt auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit (Plausibilität) geprüft (VAT on eServices (NETP)). Ist dies nicht der Fall, erhält der Unternehmer eine automatisierte Benachrichtigung. Darüber hinaus werden zu festen Terminen die plausiblen, ausländischen USt-IdNrn. vierteljährlich mit dem Datenbestand in den anderen EU-Mitgliedstaaten abgeglichen. Als Ergänzung zum Bestätigungsverfahren über das Internetformular bietet das BZSt eine Alternative an, die sich insbesondere an Unternehmen mit vielen Bestätigungsanfragen richtet. Über die sog. XML-RPC-Schnittstelle wird Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die Prüfung von ausländischen USt-IdNrn. in die eigenen Softwaresysteme einzubinden und die USt-IdNrn. automatisiert abzufragen.
  • Die Bestätigung von ausländischen USt-IdNrn. führt das BZSt kostenfrei durch. Die qualifizierte Bestätigungsabfrage mit Angaben zu Name, Ort, Postleitzahl und Straße des Geschäftspartners der USt-IdNr. ist zwar keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung, sie bildet aber die Grundvoraussetzung für einen möglichen Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG. Der Anfragende wird zunächst gebeten, sich mit seiner eigenen USt-IdNr. zu identifizieren und dann die einfache Bestätigungsanfrage für eine USt-IdNr. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durchzuführen (= Gültigkeit einer USt-IdNr.). Wird die angegebene USt-IdNr. als nicht gültig erkannt, ist keinerlei weitergehende Anfrage möglich.
  • Soweit die angegebene USt-IdNr. jedoch als gültig bestätigt werden kann, erfolgt die automatisierte Weiterleitung zur qualifizierten Bestätigungsanfrage. Der Anfragende muss, wie auch beim manuellen Verfahren, alle erforderlichen Angaben (zur Anschrift des ausländischen Abnehmers) machen: Firmenname (einschließlich der im Handelsregister vermerkten Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße. Diese Angaben werden dann einzeln mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaats registrierten Daten abgeglichen, zu denen der Anfragende die Information „stimmt“ oder „stimmt nicht“ erhält.
  • Wer jedoch unvollständige und unzutreffende Beleg- und Buchnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen führt (z.B. fehlende Bestellunterlagen, keine Möglichkeit der Zuordnung der Unterschrift auf dem Verbringungsnachweis und der Empfangsbestätigung), muss mit einer Besteuerung dieser Umsätze rechnen. Da kann auch die Einholung einer qualifizierten Bestätigungsabfrage zur USt-IdNr. des Abnehmers (im EU-Ausland) nicht mehr Abhilfe schaffen.

 

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

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