EuGH-Urteil vom 15.4.2021, Rs. C-868/19 „M-GmbH“
Die deutsche Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass Personengesellschaften nur dann Organgesellschaften sein können, wenn neben dem Organträger lediglich Gesellschafter an ihr beteiligt sind, die finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind. Derselben Auffassung ist der V. Senat des BFH.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) teilt diese einschränkende Auffassung in seinem aktuellen Urteil jedoch nicht. Es sollten hier vielmehr die gleichen Kriterien wie für juristische Personen gelten. Die Finanzverwaltung bleibt an ihre abweichende Sichtweise gebunden. Unternehmer können sich jedoch auf die für sie gegebenenfalls günstigere Rechtsprechung des EuGH berufen.