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Umsatzsteuer
   

Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Erstattung von Vorsteuern durch zentrale Erstattungsbehörden im Gemeinschaftsgebiet und im Drittland

BC-Redaktion

OFD Frankfurt, Verfügung vom 5.9.2013, S 7359 A – 37 – St 113

 

1. Allgemeines

Für Unternehmer besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich die in einem anderen Staat durch ein dort ansässiges Unternehmen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbeträge über eine zentrale Erstattungsstelle vergüten zulassen.

Für Deutschland ist das sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in den §§ 18 Abs. 9 und 18g UStG geregelt. Die Zuständigkeit liegt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als zentrale Erstattungsbehörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG.

Das BZSt prüft auf Antrag die Voraussetzungen für die Vergütung der Vorsteuer entsprechend den §§ 59 bis 61a UStDV. Das Vergütungsverfahren kommt nur für Unternehmer in Betracht, die im Vergütungszeitraum im Ausland ansässig sind und entweder keine inländischen Umsätze oder nur Umsätze ausgeführt haben, die in § 59 Satz 1 UStDV genannt sind; die Ansässigkeit im Ausland ist in § 59 Satz 2 UStDV definiert.

Einzelheiten zur Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens regeln Abschn. 18.10 bis 18.16 und 18g.1 UStAE. Zu beachten ist hierbei, dass es unterschiedliche Verfahren für innerhalb und außerhalb der EU (Drittländer) gibt.

 

 

2. Elektronisches Vergütungsverfahren innerhalb der EU

Ist der Antragsteller in der EU ansässig, erfolgt die Antragstellung zentral über das elektronische Portal seines Ansässigkeitsstaates für sämtliche Vorsteuer-Vergütungsanträge in alle EU-Mitgliedstaaten, in denen er ein Recht auf Mehrwertsteuererstattung hat. Die zentrale Stelle des Ansässigkeitsstaates prüft die Zulässigkeit des Antrags, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit, die Unternehmereigenschaft und die Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers. Ist der Antrag zulässig, wird er an die zentrale Erstattungsbehörde in dem anderen EU-Mitgliedstaat zur Auszahlung der Mehrwertsteuerbeträge weitergeleitet.

In Deutschland ist das BZSt die zentrale Stelle, die Anträge deutscher Unternehmer prüft und an die zentralen Stellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten weiterleitet sowie Anträge von den zentralen Stellen anderer Mitgliedstaaten zur Auszahlung deutscher Vorsteuerbeträge entgegennimmt. Das Ausstellen einer Unternehmerbescheinigung nach dem „Vordruck USt 1 TN“ (siehe Tz. 3.3) durch das zuständige Finanzamt entfällt, weil die Unternehmereigenschaft bereits im elektronischen Verfahren durch das BZSt geprüft wird (vgl. Abschn. 18.16 Abs. 3 UStAE).

 

 

3. Kein elektronisches Vergütungsverfahren außerhalb der EU (Drittland)

Für Mehrwertsteuervergütungen, an denen das Drittland beteiligt ist, weil entweder der Antragsteller in einem Drittstaat ansässig oder die Mehrwertsteuer von einem Drittstaat zu vergüten ist, gibt es kein wie unter Tz. 2. beschriebenes elektronisches Verfahren.

 

 

3.1. Erstattung an Unternehmer mit Sitz im Drittland

Sofern Unternehmer aus Drittstaaten deutsche Vorsteuerbeträge geltend machen wollen, müssen sie einen Erstattungsantrag beim BZSt einreichen. Nähere Einzelheiten zum Antragsverfahren sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) unter der Rubrik „Steuern International/Vorsteuervergütung/Unternehmer Drittstaaten/Antragstellung“ abrufbar.

Die Vorsteuer wird nur vergütet, wenn der Antragsteller seinen Sitz in einem Drittstaat hat, in dem keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben wird oder im Falle der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird, sog. Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG. Die Verzeichnisse der Drittstaaten, mit denen Gegenseitigkeit gegeben bzw. nicht gegeben ist, werden mit gesondertem BMF-Schreiben herausgegeben (vgl. hierzu Abschn. 18.11 Abs. 4 Satz 3 des UStAE).

 

 

3.2. Erstattung an Unternehmer mit Sitz im Inland

Für die Vergütung von Mehrwertsteuer in Drittstaaten sind entsprechende Anträge an die jeweils dort zuständigen Erstattungsbehörden zu stellen. Benötigt der inländische Unternehmer in dem Drittstaat eine Bestätigung seiner Unternehmereigenschaft, stellt das zuständige Finanzamt eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN (siehe Tz. 3.3) aus. Das gilt auch für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören.

Das BZSt ist in das Vergütungsverfahren nicht eingebunden. Die Anträge sind direkt an die ausländische Erstattungsbehörde per Post zu stellen.

Für einige zentrale Erstattungsbehörden im Drittland sind die Anschriften bekannt. Diese können im Internet unter www.bzst.de / „Steuern International/Umsatzsteuervergütung/Inländische Unternehmer“ abgerufen werden. Bei Drittländern, die keine zentrale Erstattungsbehörde mitgeteilt haben, muss der Unternehmer diese im jeweiligen Drittland selbst erfragen.

 

 

3.3. Ausstellung einer Unternehmerbescheinigung (Vordruck USt 1 TN)

Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt eine Bescheinigung entsprechend dem Muster des Vordrucks USt 1 TN – Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) aus (Abschn. 18.16 Abs. 1 UStAE; vgl. BMF-Schreiben vom 14.5.2010, BStBl. I, S. 517, sowie Rundvfg. OFD Frankfurt vom 8.6.2010, S 7359 A – 21 – St 113).

Die Ausstellung einer Bescheinigung beschränkt sich auf die Fälle der Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittland (siehe Tz. 2.).

Der Vordruck steht als folgende WiF-Vorlage zur Verfügung:

 

„USt_Nachweis_der_Eintragung_als_Stpfl_Vergütungsverfahren – Nr. 43 44 00 0“

 

Das Vordruckmuster beinhaltet Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Danach verliert die Bescheinigung ein Jahr nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit.

Ferner dient die Bescheinigung ausschließlich zum Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung der Umsatzsteuer in Drittstaaten. Aus diesem Grunde bescheinigt die zuständige deutsche Finanzbehörde lediglich, dass der Antragsteller im Inland ansässig und unter einer Steuernummer und/oder der USt-IdNr. eingetragen ist.

Der Vordruck USt 1 TN darf daher weder als Nachweis über die Eintragung als Steuerpflichtiger bei dringlichem Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr., wenn der Antragsteller umsatzsteuerlich noch nicht erfasst ist, noch zur Bescheinigung der Unternehmereigenschaft für andere Zwecke verwendet werden (vgl. Rundvfg. OFD Frankfurt vom 17.1.2005, S 7340 A – 94 – St 16, und OFD Frankfurt vom 1.9.2009, S 7427 c A – 2 – St 16).

Ist der Unternehmer in Besitz einer gültigen USt-IdNr., ist diese neben der Steuernummer immer anzugeben, da ausländische Finanzbehörden nur diese auf ihre Gültigkeit hin überprüfen können.

Die Bescheinigung darf grundsätzlich nur vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern erteilt werden.

Sie darf somit in folgenden Fällen nicht erteilt werden:

– Der Unternehmer führt nur steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerausschluss aus.

– Der Unternehmer fällt unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG.

– Der Unternehmer wendet die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG an [land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Anm. d. Red.].

Die Rundvfg. OFD Frankfurt vom 16.3.2011, S 7359 A – 37 – St 113, ist durch diese Rundverfügung überholt und kann ausgesondert werden. Änderungen sind durch einen schwarzen Balken auf der rechten Randseite kenntlich gemacht.

 

 

Praxis-Info!

 

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Die wesentlichen Schritte des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens innerhalb der EU sind (vgl. Braun/Gerold, BC 2009, 564 f., Heft 12):

  • Die Einreichung des Antrags erfolgt regelmäßig in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern.
  • Nach Prüfung auf Vollständigkeit und Zulässigkeit des Antrags hat die zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 15 Tagen an den Erstattungsmitgliedstaat weiterzuleiten.
  • Über den Eingang des Antrags beim Ansässigkeitsstaat sowie beim Erstattungsmitgliedstaat erhält der Unternehmer eine Eingangsbestätigung.
  • Der Erstattungsstaat hat bei der Bearbeitung des Antrags ebenfalls gewisse Fristen zu beachten.
  • Nach Ergehen einer positiven Entscheidung des Erstattungsmitgliedstaates ist der Vergütungsbetrag innerhalb von 10 Kalendertagen auszuzahlen. Bei verspäteter Auszahlung wird der Vergütungsbetrag zugunsten des Unternehmers nach den jeweils geltenden nationalen Vorschriften verzinst.
  • Bei einer Ablehnung des Antrags steht dem Unternehmer das Einspruchsverfahren im Erstattungsstaat offen.
  • Seit 2010 ist die regelmäßige Übermittlung der Originalbelege entfallen. Es steht den Behörden der Mitgliedstaaten jedoch frei, die elektronische Einreichung von Rechnungskopien zu verlangen.

Ausführliche Umsetzungshinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren seit 1.1.2010 finden Sie im BMF-Schreiben vom 3.12.2009, IV B 9 – S 7359/09/10001.

 

 

Ausstellung einer Unternehmerbescheinigung

Unternehmern wird auf Antrag die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft in der Regel nur in folgenden Fällen bescheinigt:

  • bei Neuaufnahmen zur Vorlage beim Bundeszentralamt für Steuern zur beschleunigten Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • zur Vorlage bei zentralen Erstattungsbehörden im Vorsteuervergütungsverfahren in Drittstaaten (Vordruck USt 1 TN),
  • Bescheinigung über die Ansässigkeit des Auftragnehmers (= Leistungsempfängers) im Inland zur Vorlage beim leistenden Unternehmer (USt 1 TS).

Die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft können auch bestätigt werden, wenn dies für die Erfassung und Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erforderlich ist. In der Bescheinigung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Andere allgemeine Bestätigungen zur Unternehmereigenschaft, die der Antragsteller gegenüber seinen Leistungsempfängern als „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwenden will, sind nicht zu erteilen.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 12/2013

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