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Umsatzsteuer
   

Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Eintragungsnachweis bei Drittländern

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 14.5.2010, IV D 3 – S 7359/10/10002

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt eine Bescheinigung aus (vgl. Rz. 31 des BMF-Schreibens vom 3.12.2009, IV B 9 – S 7359/09/10001, BStBl. I, S. 1520 – siehe hier). Für diese Bescheinigung durch die Finanzämter ist das Vordruckmuster

 

 

         - USt 1 TN           Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger

                                      (Unternehmer)

 

 

anzuwenden. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 11.1.1999, IV D 2 – S 7350 – 5/98 (BStBl. I, S. 192) bekannt gegebene Vordruckmuster USt 1 TN.

(2) Die Änderungen berücksichtigen die Neuregelung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens ab 1.1.2010 durch Art. 7 Nr. 13 Buchstabe c, Nr. 16 und Nr. 19 sowie Art. 8 Nrn. 6 bis 9 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl. 2008 I, S. 2794). Danach benötigt der Unternehmer für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat für den Nachweis, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist, keine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts mehr. Unternehmern, die die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat beantragen möchten, wird daher keine Bescheinigung mehr erteilt (vgl. Rz. 33 des o.a. BMF-Schreibens vom 3.12.2009). Aus diesem Grund wurde die Bescheinigung auf die Fälle der Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat beschränkt.

(3) Die anderen Änderungen sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurde die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer alternativ zur Angabe der Steuernummer vorgesehen.

(4) Die Bescheinigung darf nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.

(5) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Die Zeilenabstände des Vordruckmusters sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung des Vordrucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

 

 

Praxis-Info!

Nach wie vor sind bei Anträgen im Drittland mindestens einzureichen:

  1. der Nachweis der Unternehmereigenschaft nach amtlichem Muster (USt 1 TN, siehe oben) sowie
  2. die Originalrechnungen.

 

Praxishinweis:

  • Bei der Antragstellung im jeweiligen Drittland weichen die Vorschriften für die Vergütung von Staat zu Staat ab. Nicht alle Staaten vergüten jedoch die Umsatzsteuer. Nur Länder, die eine so bezeichnete gegenseitige Vergütung gewähren, vergüten die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ihres Staates.
  • Die deutschen Auslandshandelskammern sind bei der Antragstellung im Drittland behilflich. Sie übertragen die Angaben in die jeweilige Landessprache, füllen die Originalanträge aus, leiten das Vergütungsverfahren bei der Erstattungsbehörde ein und betreuen bei Rückfragen der entsprechenden Behörden. Alternativ bieten auch auf Vergütungsanträge spezialisierte Gesellschaften ihre Dienste an. Diese erhalten in der Regel eine am Umsatzsteuervolumen orientierte Vergütung. Auch Steuerkanzleien, die z.B. internationalen Verbünden angeschlossen sind, bieten die Leistung „Umsatzsteuervergütungsantrag“ in der Regel an.

 

Im Rahmen des Mehrwertsteuerpakets wurde auch das Vorsteuervergütungsverfahren innerhalb der EU umgestellt und vereinfacht (vgl. Braun/Gerold, Heft 12/2009, S. 564 f.):

  • In der EU ansässige Unternehmen können ab 1.1.2010 ihre Erstattungsanträge bei der zentralen Behörde ihres Ansässigkeitsstaates einreichen. In Deutschland wäre dies das Bundeszentralamt für Steuern.
  • Die Einreichung des Antrags erfolgt regelmäßig in elektronischer Form.
  • Die Frist für die Einreichung des vollständigen Antrags wurde um drei Monate auf den 30.9. des Folgejahres verlängert.
  • Nach Prüfung auf Vollständigkeit und Zulässigkeit des Antrags hat die zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 15 Tagen an den Erstattungsmitgliedstaat weiterzuleiten.
  • Über den Eingang des Antrags beim Ansässigkeitsstaat sowie beim Erstattungsmitgliedstaat erhält der Unternehmer eine Eingangsbestätigung.
  • Der Erstattungsstaat hat bei der Bearbeitung des Antrags ebenfalls gewisse Fristen zu beachten.
  • Nach Ergehen einer positiven Entscheidung des Erstattungsmitgliedstaates ist der Vergütungsbetrag innerhalb von 10 Kalendertagen auszuzahlen. Bei verspäteter Auszahlung wird der Vergütungsbetrag zugunsten des Unternehmers nach den jeweils geltenden nationalen Vorschriften verzinst.
  • Bei einer Ablehnung des Antrags steht dem Unternehmer das Einspruchsverfahren im Erstattungsstaat offen.

Ab 2010 entfällt die regelmäßige Übermittlung der Originalbelege. Es steht den Behörden der Mitgliedstaaten jedoch frei, die elektronische Einreichung von Rechnungskopien zu verlangen.

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 6/2010

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