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Umsatzsteuer
   

Bescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke: Verwendung eines Unterschriftsstempels (Faksimile) oder Ausdruck des Namens

BC-Redaktion

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 29.10.2013, S 7134.1.1-9/2 St33

 

In der Vergangenheit erteilte Genehmigungsverfügungen für die Befreiung von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nach Abschn. 6.7 Abs. 2 Satz 2 UStAE (bis 31.9.2010: Abschn. 133 Abs. 2 Satz 2 UStR) der OFD München und OFD Nürnberg bzw. des Bayerischen Landesamts für Steuern besitzen auch nach den Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) im Bereich der Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG) und innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG) weiterhin Gültigkeit.

 

 

Praxis-Info!

Gemäß Abschn. 6.7 Abs. 2 Satz 2 UStAE muss der Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen vom Spediteur nicht eigenhändig unterschrieben werden, wenn die für den Spediteur zuständige Landesfinanzbehörde die Verwendung des Unterschriftsstempels (Faksimile) oder einen Ausdruck des Namens der verantwortlichen Person genehmigt hat. Voraussetzung ist: Auf der Bescheinigung wurde auf die Genehmigungsverfügung der Landesfinanzbehörde unter Angabe von Datum und Aktenzeichen hingewiesen.

Wie das Bayerische Landesamt für Steuern nunmehr deutlich macht, gilt diese Erleichterung nicht nur für Spediteure, Frachtführer oder Verfrachter, die mit der Beförderung oder Versendung des Gegenstands in ein Drittlandsgebiet (z.B. Russland, Schweiz, USA) beauftragt sind, sondern auch für innergemeinschaftliche Lieferungen. Betroffen sind somit auch die Gelangensbestätigung bzw. die Alternativnachweise in Form der Spediteurbescheinigung. Auf dieser muss (nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b sowie Nr. 2 UStDV n.F.) u.a. die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers vermerkt werden.

 

 

Praxishinweise:

  • Unternehmen in anderen Bundesländern haben bei deren zuständiger Landesfinanzbehörde zu klären, ob auch dort die „Unterschrifts-Ersatzlösungen“ für die neuen Bescheinigungen bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen gelten.
  • Bei der Beförderung durch einen vom Lieferer beauftragten Spediteur ist dessen Unterschrift in Verbindung mit einem Versendungsbeleg (z.B. Frachtbrief, Konnossement) nicht erforderlich (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UStDV n.F.). Ist der Versendungsbeleg ein Frachtbrief (z.B. ein CMR-Frachtbrief), muss dieser insbesondere
    – vom Versender des Liefergegenstands als Auftraggeber des Frachtführers (beim CMR-Frachtbrief in Feld 22) sowie
    – vom Empfänger als Bestätigung des Erhalts des Liefergegenstands (beim CMR-Frachtbrief in Feld 24)
    unterzeichnet sein.
    Hierbei kann sowohl der Auftraggeber als auch der Empfänger der Warenlieferung grundsätzlich auch von einem Dritten (z.B. einem hiermit beauftragten Lagerhalter) vertreten werden (vgl. Kieker, BC 2013, 356, Heft 8).

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 12/2013

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