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Umsatzsteuer
   

Warnung vor irreführenden Angeboten auf kostenpflichtige Registrierung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

BC-Redaktion

Bundeszentralamt für Steuern, Mitteilung vom 30.3.2015

 

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von USt-IdNrn. angeboten wird.

Das BZSt weist darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZSt noch einer anderen amtlichen Stelle stammen.

Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei.

 

 

Praxis-Info!

Das Bestätigungsverfahren erleichtert deutschen Unternehmern die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Lieferung oder sonstige Leistung an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat registrierten Unternehmer ausgeführt wird. Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist nachzuweisen, um eine Lieferung – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – als steuerfrei behandeln zu können. Bei sonstigen Leistungen ist durch Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger möglich.

Einen Antrag auf Erteilung oder erneute Zusendung einer bereits erteilten USt-IdNr. können Sie auf der Internetseite des BZSt an sieben Tagen in der Woche jeweils von 5.00 bis 23.00 Uhr stellen.

Darüber hinaus führt das BZSt die Bestätigung von ausländischen USt-IdNrn. – ebenfalls kostenfrei – durch. Die qualifizierte Bestätigungsabfrage mit Angaben zu Name, Ort, Postleitzahl und Straße des Geschäftspartners der USt-IdNr. ist zwar keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung, sie bildet aber die Grundvoraussetzung für einen möglichen Vertrauensschutz nach § 6a Abs.  4 UStG.

  • Der Anfragende wird zunächst gebeten, sich mit seiner eigenen USt-IdNr. zu identifizieren und dann die einfache Bestätigungsanfrage für eine USt-IdNr. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durchzuführen (= Gültigkeit einer USt-IdNr.).
  • Wird die angegebene USt-IdNr. als nicht gültig erkannt, ist keinerlei weitergehende Anfrage möglich.
  • Soweit die angegebene USt-IdNr. jedoch als gültig bestätigt werden kann, erfolgt die automatisierte Weiterleitung zur qualifizierten Bestätigungsanfrage. Der Abfragende muss, wie auch beim manuellen Verfahren, alle erforderlichen Angaben (zur Anschrift des ausländischen Abnehmers) machen: Firmenname (einschließlich der im Handelsregister vermerkten Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße. Diese Angaben werden dann einzeln mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten abgeglichen, zu denen der Anfragende die Information „stimmt überein“ oder „stimmt nicht überein“ erhält.

 

 

Praxishinweis:

Rechtschreibfehler, Buchstabendreher oder die Eingabe von Sonderzeichen führen in der Regel nicht zu dem Ergebnis „stimmt nicht überein“.

Erhält man bei einer Bestätigungsabfrage als Ergebnis die Mitteilung „stimmt nicht überein“, ist es ratsam, sich mit dem betreffenden Geschäftspartner in Verbindung zu setzen und sich von ihm die korrekten Daten nennen zu lassen. Eine Bekanntgabe der in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten durch das BZSt ist nicht möglich.

 

 

Das Bestätigungsverfahren ist kein Auskunftsverfahren! Es bietet daher nicht die Möglichkeit, ausländische USt-IdNrn. und hierzu registrierte Firmendaten zu erfragen. Diese Informationen müssen zwischen den beteiligten Geschäftspartnern ausgetauscht werden.

 

 

Praxishinweise:

Das Bundeszentralamt für Steuern bietet den Online-Service an sieben Tagen in der Woche jeweils von 5.00 bis 23.00 Uhr. Als den Vertrauensschutz auslösende Bestätigung (§ 6a Abs. 4 UStG) dürfte bereits ein Bildschirmausdruck des Ergebnisses der qualifizierten Online-Anfrage genügen. Aus Sicherheitsgründen kann auch die offizielle Bestätigungsmitteilung zum Ergebnis der Online-Anfrage schriftlich angefordert werden (Anklicken des dafür vorgesehenen Buttons), die innerhalb von drei Werktagen per Post zugehen soll.

Die bisherigen Möglichkeiten einer qualifizierten Bestätigungsanfrage (schriftlich, telefonisch, per Fax oder via E-Mail) bleiben weiterhin bestehen; bei telefonischer Anfrage, die von Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 18.00 Uhr möglich ist, können allerdings nicht mehr als fünf ausländische USt-IdNrn. bestätigt werden.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 5/2015

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