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Umsatzsteuer
   

Vorsteuerabzug: Rechnungsinhalt mit Verweis auf andere Geschäftsunterlagen zulässig

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BFH-Urteil vom 16.1.2014, V R 28/13

 

In einer Rechnung ist es bei der Bezeichnung der abgerechneten Leistungen zulässig, abkürzend auf andere Geschäftsunterlagen zu verweisen. Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen dem Abrechnungsdokument nicht beigefügt sein.

 

 

Praxis-Info!

 

 Problemstellung

Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (nach den in §§ 14, 14a UStG festgeschriebenen Anforderungen) nur, wer eine Rechnung besitzt, in der u.a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben sind. Wer Rechnungen erhält, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistungen auf bestimmte Vertragsunterlagen verweisen, ist offenbar dem Risiko ausgesetzt, dass das Finanzamt die Anerkennung versagt – dies zumindest dann, wenn diese Vertragsunterlagen den Rechnungen nicht beigefügt sind.

So verhielt es sich in einem zum BFH gelangten Streitfall, in dem sich die Vorinstanz (FG Berlin-Brandenburg) der Auffassung der Finanzverwaltung mit der Begründung angeschlossen hatte, es fehle in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen. Bei dieser Sichtweise kommt die häufig unnachgiebige Haltung der Finanzverwaltung bei der Rechnungsanerkennung klar zum Ausdruck, was die Praxis stets der Gefahr aussetzt, aus rein formalen Gründen Vorsteuerabzugsbeträge nicht anerkannt zu bekommen.

Zu einem Überblick über formale Rechnungsanforderungen vgl. die nachfolgende Tabelle, entnommen dem PKF-Themenheft Umsatzsteuer, März 2014, dort S. 11; die unter http://www.pkf.de/Publikationen/PKF-Themen/Umsatzsteuer/Themen-Umsatzsteuer-1414 abrufbare Ausarbeitung befasst sich mit weiteren Rechnungsinhalten wie Hinweisen auf Steuerbefreiung, Aufbewahrungsfrist sowie Gutschriftangaben.

 

 

Lösung

Überzogenen bürokratischen Anforderungen setzte der BFH nun erfreulicherweise Grenzen: Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung kann auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen.

Zwar stellt der BFH den Grundsatz nicht infrage, dass eine Rechnung stets Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen. Für eine solche Identifizierung dürfen aber andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung sei dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und diese eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein.

 

 

Praxishinweise:

  • Folglich dürfen Unternehmer aufatmen, denn insoweit ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen sind von der Finanzverwaltung und gegebenenfalls den Finanzgerichten bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen. Allenfalls Papierhersteller und Büromaterialfabrikanten (und – ein paar Jahre weitergedacht – Entsorgungsunternehmen) werden diese Entscheidung des BFH mit einem Wermutstropfen begleiten, weil sie wohl die einzigen wären, die von den bürokratischen Übermaßanforderungen der Finanzverwaltung hätten profitieren können.
  • Bestätigt sieht sich der BFH durch ein entsprechendes EuGH-Urteil vom 8.5.2013, C-271/12, Petroma Transports SA, sowie durch § 31 Abs. 3 Satz 2 UStDV: Danach muss eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich „vorhanden“ sein. Der BFH interpretiert das so: Eine physische Verbindung mit der Rechnung als Urkunde kann nicht vorausgesetzt werden.
  • Selbst in der Finanzverwaltung dürfte es viele zustimmende Reaktionen geben, denn schließlich bleibt den bekanntlich eher unterbesetzten Dienststellen so die Sichtung von ggf. bergeweise anfallenden Unterlagen erspart. Sollte es Zweifel irgendwelcher Art geben, bleibt es den Beamten ja unbenommen, die in Bezug genommenen Unterlagen anzufordern.
  • Den offenbar anders denkenden Richtern am FG Berlin-Brandenburg als der Vorinstanz (Urteil vom 29.11.2012, 5 K 5274/10) mag möglicherweise vorgeschwebt haben, allzu nebulösen Beschreibungen der abgerechneten Leistungen vorbeugen zu müssen. Davon konnte im Streitfall aber keine Rede sein, in dem ein Immobilienmakler von einer C-GmbH abgerechnete Leistungen empfangen hatte. In den Rechnungen wurde jeweils die Leistung für den Personaleinsatz für eine bestimmte Anzahl von Tagen innerhalb eines bestimmten Monats unter Angabe des Tagessatzes für eine Person abgerechnet. Der für anstößig empfundene Verweis auf andere Geschäftsunterlagen bestand in der Bezugnahme auf die „Vereinbarung zum Projekt L. F. der X-AG“, war also – so der BFH – eindeutig nachvollziehbar. Nicht bekannt ist, ob der Immobilienmakler für das prognoseinstabile Flughafenprojekt BER tätig war und ob die Vertragsunterlagen zum Projekt möglicherweise mehrere Lkw-Ladungen umfasst hätten.

 

 

Wichtige Rechnungsinhalte im Überblick

Rechnungsinhalt

Erläuterung

Name/Anschrift:

Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers. Der Leistende sowie der Leistungsempfänger müssen sich leicht und eindeutig feststellen lassen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn statt der Anschrift des Leistungsempfängers ein Postfach oder eine Großkundenanschrift angegeben wird. Abkürzungen sind aber nur erlaubt, wenn die Bedeutung hinterlegt ist.

Steuernummer:

Die Rechnung hat die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu enthalten. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen in der EU ist zusätzlich die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben.

Ausstellungsdatum und Rechnungsnummer:

Anzugeben ist eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlen/Buchstabenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird.

Bezeichnung der gelieferten Gegenstände/Leistungen:

Anzugeben sind die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung. Bei einer Lieferung sind verschiedenartige Gegenstände einzeln aufzuführen. Eine Dienstleistung ist konkret zu beschreiben. So ist die Benennung „Beratung“ oder „Bauarbeiten“ nicht ausreichend. Auch eine Formulierung „wie vereinbart“ bzw. „wie bestellt“ entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Abkürzungen sind erlaubt, wenn die Bedeutung hinterlegt ist.

Zeitpunkt der Lieferung:

 

In der Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung zu nennen. Die Angabe ist auch erforderlich, wenn das Lieferdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Die Reduzierung der Angabe auf den Kalendermonat ist möglich. Die Vorgaben sind auch erfüllt, wenn die Rechnung Bezug auf den Lieferschein nimmt, sofern dieser den Zeitpunkt ausweist (z.B. „Lieferschein = Lieferdatum“).

Nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelte:

Erforderlich sind nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgeltangaben für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie die Benennung jeder im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist.

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

 

 

BC 5/2014

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