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Umsatzsteuer
   

Umtausch keine entgeltliche Lieferung

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 14.4.2015, V B 150/14

 

Wird aufgrund einer mangelhaften Ware eine Ersatzlieferung – ohne Zuzahlung – getätigt, liegt ein nichtsteuerbarer Umtausch vor.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Unternehmer (Abnehmer) hatte im Jahr 2005 eine Warenlieferung gegen Entgelt bezogen, die mangelhaft war. Im Streitjahr 2006 ist es zu einer Ersatzlieferung aus Gründen der Nacherfüllung gekommen. Aus der Rechnung, die für die Ersatzlieferung erteilt worden ist, nahm der Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug vor.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 30.10.2014 (16 K 106/13) diesen Vorsteuerabzug für unzulässig erklärt.

 

 

Lösung

Der BFH teilt die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Wird ein Teilstück, das sich nach dem Kauf als mangelhaft erweist, durch ein gebrauchsfähiges Teilstück derselben Art ersetzt, ohne dass eine Zuzahlung erfolgt, liegt ein nichtsteuerbarer Umtausch vor.

Hierdurch kommt es nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der (Belastungs-)Neutralität, wenn für einen Leistungsbezug kein Vorsteuerbetrag abgezogen werden dürfe, während die vom leistenden Unternehmer ausgeführten Lieferungen steuerpflichtig seien. Bei einer Ersatzlieferung bleibt der Abnehmer aus der für die ursprüngliche Lieferung in 2005 ausgestellten Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, solange und soweit wegen Zahlungsverweigerung kein Fall der Uneinbringlichkeit (nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) vorliegt. Ein Vorsteuerabzug aus einer gesonderten Rechnung über die Ersatzlieferung kommt demgegenüber nicht in Betracht.

 

 

Praxishinweise:

Eine Lieferung kann durch Rückgabe des Liefergegenstands rückgängig gemacht werden. Zu unterscheiden sind die Rückgängigmachung einer Lieferung, der Umtausch oder die Rücklieferung:

  • Bei einer Rückgängigmachung der Lieferung erhält der Lieferer den Gegenstand endgültig zurück. Der Lieferungsempfänger gibt den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäfts zurück. In diesem Fall ist das ursprüngliche Entgelt zurückzugewähren. Erst im Besteuerungszeitraum der Rückübertragung der Verfügungsmacht sind beim Leistenden die Umsatzsteuer und beim Leistungsempfänger die Vorsteuer nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG zu korrigieren (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG).
  • Bei einem Umtausch dagegen wird der ursprüngliche Gegenstand durch einen anderen unter Rückgabe des ersten ausgetauscht. Ist die Grundlage dafür die ursprüngliche Erwerbsvereinbarung, liegt umsatzsteuerrechtlich keine Rückgängigmachung der ersten Lieferung und eine neue Lieferung vor. Etwas anderes gilt, wenn ein anderer als der ursprüngliche Kaufpreis vereinbart wird. In diesem Fall tritt eine Änderung des Entgelts ein, da der gelieferte Gegenstand nicht nur gegen einen anderen ausgetauscht wird, sondern die Umtauschware kostet mehr oder weniger als die zurückgegebene. Leistet der Abnehmer, der umtauscht, eine Zuzahlung, so liegt ein weiteres Entgelt vor; erhält er eine Rückzahlung, so handelt es sich um eine Entgeltminderung.
  • Gehen die Beteiligten ein neues Umsatzgeschäft ein, indem der Empfänger der Hinlieferung dem ursprünglichen Lieferer die Verfügungsmacht an dem hingelieferten Gegenstand in Erwartung einer Gegenleistung überträgt, liegt eine Rücklieferung vor. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Umzugsunternehmer dem Abnehmer Umzugskartons überlässt mit der Zusage, sie bei Rückgabe zur Hälfte des Preises zurückzunehmen (vgl. Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, 73. Ergänzungslieferung 2014, Rn. 77). Sobald sich Lieferer und Abnehmer nach Ausführung der Lieferung aufgrund einer neuen Vereinbarung auf eine Rücklieferung einigen, folgt der ersten steuerbaren Hinlieferung eine ebenso steuerbare Rücklieferung an den Abnehmer.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 7/2015

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