Dr. Stefan Maunz
BFH-Urteil vom 2.9.2010, V R 55/09
Mit Wirkung zum 1.1.2004 musste die sog. Rechnungsrichtlinie im deutschen Umsatzsteuerrecht umgesetzt werden. Hierdurch kam es zu einer Reihe von Änderungen bei den Rechnungspflichtangaben. Nunmehr sind die damaligen Streitfälle bei den Finanzgerichten angekommen. Der BFH hat zu einer wesentlichen Frage Stellung genommen und – wie erwartet – eine strenge Auffassung vertreten: Eine Rechnung, die ohne Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
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Hintergrund
Streitjahr war 2006. Damit kam es maßgeblich auf die Gesetzesfassung der §§ 14, 14a UStG und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG in der Fassung nach der Anpassung durch die sog. Rechnungsrichtlinie (Richtlinie 2001/115/EG vom 20.12.2001) an.
Bis dahin war die Angabe einer Steuernummer auf der Rechnung in § 14 Abs. 1a UStG geregelt. Allgemein schloss man daraus, dass die Angabe der Steuernummer keine zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug war. Mit Wirkung zum 1.1.2004 änderte der Gesetzgeber dies in Umsetzung der Rechnungsrichtlinie. Bereits gesetzessystematisch ergab sich daraus: Die Angabe der Steuernummer (oder der USt-IdNr.) ist nunmehr zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Rechnung und damit Bedingung für den Vorsteuerabzug.
Der BFH hat diese Auffassung nun bestätigt.
Problemstellung
Im Streitfall war auf der Rechnung nur ein Aktenzeichen vermerkt, welches das Finanzamt dem Rechnungsaussteller im Schriftverkehr über die Erteilung der Steuernummer mitgeteilt hatte.
Lösung
Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist es wenig überraschend, dass der BFH den Vorsteuerabzug versagt hat.
Der BFH lässt dabei ausdrücklich offen, inwiefern aufgrund des EuGH-Urteils vom 15.7.2010 (C-368/09 – Pannon Gép) eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich gewesen wäre. Denn bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht hatte keine nachträgliche Berichtigung der Rechnung stattgefunden. Ebenso versagte der BFH den Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen aus rein formalen Gesichtspunkten. Der Kläger hatte es versäumt, einen entsprechenden Billigkeitsantrag (§§ 163, 227 AO) zu stellen. Damit waren die Voraussetzungen für die Entscheidung des BFH und des Finanzgerichts über einen solchen Antrag nicht gegeben.
Für die Praxis lassen sich aus dieser Entscheidung drei wesentliche Konsequenzen ableiten: Die Angabe der Steuernummer oder der USt-IdNr. auf der Rechnung ist ein „hartes“ Kriterium. Fehlt diese, so scheidet der Vorsteuerabzug zunächst aus. Dem Steuerpflichtigen kann in diesem Zusammenhang nur geraten werden, die Steuernummer oder die USt-IdNr. auf Eingangsrechnungen mindestens auf Plausibilität zu prüfen. Im hier gegebenen Fall war offensichtlich, dass die verwendete Nummer keine Steuernummer sein konnte. Bezüglich der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Pannon Gép besteht derzeit Unklarheit darüber, ob fehlerhafte Rechnungen mit Rückwirkung berichtigt werden können. Hierfür lassen sich unseres Erachtens gute Argumente ins Feld führen. Auch schon vor der EuGH-Entscheidung haben namhafte Kommentatoren diese Auffassung vertreten. Mit Blick auf die EuGH-Entscheidung hat die OFD Karlsruhe (vom 25.8.2010, S 7300/226 B – St 237) die nachgeordneten Finanzbehörden angewiesen, eine bundeseinheitliche Regelung abzuwarten, bis über etwaige Anträge auf eine rückwirkende Rechnungsberichtigung entschieden wird. Steuerpflichtigen, die sich hier bereits in einer Auseinandersetzung mit der Finanzbehörde befinden, ist deshalb dringend anzuraten, fehlerhafte Rechnungen jedenfalls noch vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nach Möglichkeit berichtigen zu lassen. Nur so kann die Chance auf eine rückwirkende Rechnungsberichtigung überhaupt gewahrt werden. Der Steuerpflichtige hat es im vorliegenden Verfahren offensichtlich versäumt, den Vorsteuerabzug auch im Wege des Billigkeitsverfahrens (§§ 163, 227 AO) zu beantragen. Damit konnten die Finanzgerichte zu diesem Punkt allein aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht Stellung nehmen. Es ist daher in der Praxis anzuraten, hilfsweise stets einen entsprechenden Antrag zu stellen, sofern die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug aufgrund formaler Rechnungsfehler versagen.
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Dr. Stefan Maunz, Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner der auf Umsatzsteuerrecht spezialisierten küffner maunz langer zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München (E-Mail: stefan.maunz@kmlz.de; Internet: http://www.kmlz.de/)
BC 12/2010
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