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Umsatzsteuer
   

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen

BC-Redaktion

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 21.12.2015, S 7100 – 611 – St 171

 

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen ist in Abschn. 1.3 Abs. 17 und Abschn. 3.5 Abs. 5 bis 7a geregelt. Ergänzend gilt Folgendes:

 

 

Mehrerlös bei vorzeitiger Rückgabe eines Leasinggegenstandes

Endet ein Leasingvertrag vorzeitig, sind die Ausgleichszahlungen des Leasingnehmers nicht umsatzsteuerbarer Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 17 Satz 6 UStAE). Bei der Berechnung des vom Leasingnehmer zu leistenden Schadensersatzes ist zu berücksichtigen, dass der Leasinggegenstand bei vorzeitiger Rückgabe einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Der daraus resultierende Mehrerlös für den Leasinggeber mindert den vom Leasingnehmer zu zahlenden Schadensersatz, nicht jedoch das Entgelt für die beendete Nutzungsüberlassung durch den Leasinggeber. Denn ursächlich für die Zahlung ist nicht die bisherige Nutzung, sondern der Umstand, dass der Leasingnehmer den Gegenstand künftig nicht mehr nutzt.

 

 

Nachträglicher Bestelleintritt

Es besteht keine Veranlassung, aufgrund des BFH-Urteils vom 8.9.2011, V R 43/10, von den Grundsätzen in Abschn. 3.5 Abs. 7a UStAE abzuweichen. Dem Urteil liegt ein besonders gelagerter Einzelfall mit Betrugsabsicht zugrunde. Hinzu kommt, dass der Sachverhalt keine weiteren Informationen enthält und der BFH sich mit den Grundsätzen der Verwaltungsauffassung nicht auseinandergesetzt hat.

 

 

Pkw-Gemeinschaftsleasing durch Unternehmer und Arbeitnehmer

Beim Pkw-Gemeinschaftsleasing mieten der Unternehmer und der Arbeitnehmer ein Fahrzeug gemeinsam. Der Unternehmer ist Mieter für die Zeit, in der der Arbeitnehmer das Fahrzeug für unternehmerische Zwecke nutzt, während der Arbeitnehmer für die Zeit Mieter ist, in der er das Fahrzeug privat nutzt. Es sind unterschiedliche Modelle bekannt geworden. Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab.

  1. Die Verträge zum Gemeinschaftsleasing nach RentSharing® sollen Schwierigkeiten bei Haftungsfragen und Kostenbeteiligungen sowie die sich aus der privaten Fahrzeugnutzung ergebenden Risiken vermeiden. Sie sehen weder für den Unternehmer noch für den Arbeitnehmer eine Kaufoption vor. Die Leasingrate des Arbeitnehmers entspricht mindestens dem ertragsteuerlichen geldwerten Vorteil der Privatnutzung bei einer Fahrzeugüberlassung durch den Unternehmer. Verträge nach dem RentSharing® sind umsatzsteuerlich als getrennte Verträge zwischen Vermieter und Unternehmer sowie zwischen Vermieter und Arbeitnehmer anzuerkennen. Das Fahrzeug ist dem Vermieter zuzurechnen. Dem Unternehmer steht aus seiner Leasingrate unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu. Eine Fahrzeugüberlassung zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer liegt nicht vor, weil der Arbeitnehmer das Fahrzeug anteilig selbst least.
  2. Bei anderen Modellen des Gemeinschaftsleasings ist eine Aufteilung in zwei Verträge regelmäßig nicht anzuerkennen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Leasingrate des Arbeitnehmers unter dem geldwerten Vorteil für eine Fahrzeugüberlassung durch den Unternehmer liegt. Ein solches Modell hat vorrangig das Ziel, ertragsteuerlich die Besteuerung des geldwerten Vorteils zu vermeiden. Es ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als einheitlicher Vertrag zu beurteilen.

 

 

Praxis-Info!

Zivilrechtlich ist Leasing ein mietähnlicher Vertrag. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leasing-Verhältnissen ist die ertragsteuerliche Behandlung zu beachten:

  • Ist der Gegenstand dem Leasingnehmer ertragsteuerlich zuzurechnen als wirtschaftlichem Eigentümer, ist umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer anzunehmen. Die Summe aller Leasingraten ist als Bemessungsgrundlage der Lieferung im Zeitpunkt der Lieferung (Beginn der Beförderung) zu versteuern.
  • Ist der Gegenstand dem Leasinggeber zuzurechnen, ist der Vorgang umsatzsteuerrechtlich ähnlich einem Mietvertrag als sonstige Leistung abzuwickeln. Die Leistung wird regelmäßig in Teilleistungen erbracht.

 

 

[Anm. d. Red.]      

 

BC 2/2016

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