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Umsatzsteuer
   

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring

BC-Redaktion

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 29.2.2016 (S 7100 Karte 17)

 

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Zu Fragen der Körperschaftsteuer siehe Nr. 7 bis 10 AEAO zu § 64 und Nr. 46 der KSt-Landeskartei zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.

Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Sponsoringleistungen aus der Sicht des Zuwendungsempfängers gilt ergänzend zum BMF-Schreiben vom 13.11.2012 (BStBl. I 2012, 1169) Folgendes:

 

 

1. Geldleistungen des Sponsors

Zahlungen im Rahmen des Sponsoring sind Entgelt für steuerpflichtige Leistungen an den Sponsor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), wenn nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag konkrete Leistungen (z. B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen, Überlassung von Eintrittskarten usw.) vereinbart sind. Diese Leistungen unterliegen auch bei steuerbegünstigten Einrichtungen dem allgemeinen Steuersatz, da es sich um Umsätze im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG).

Kein Leistungsaustausch liegt vor, wenn der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. Dies gilt auch, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. Dagegen ist von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten (vgl. Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE).

 

 

Beispiel:

Die Versicherung B zahlt dem Sportverein A für ein Turnfest einen Zuschuss von 10.000 €. Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im Festprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch den Sponsor B hingewiesen wird. Gegenüber der Bank C, die ebenfalls 10.000 € zahlt, verpflichtet sich A, zusätzlich zum Firmenlogo auch einen allgemein bekannten Werbeslogan abzudrucken.

 

Behandlung:

  • A erbringt an B keine Leistung.
  • Durch den zusätzlichen Abdruck des Werbeslogans wird von A an C eine Werbeleistung im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.

 

 

Gehören zu den Leistungen der gesponserten Einrichtung auch Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, ist eine Aufteilung des Entgelts vorzunehmen (BMF-Schreiben vom 28.11.2006, BStBl. I 2006, 791). Soweit das Entgelt auf Eintrittsberechtigungen entfällt, kann eine Steuerbefreiung (z.B. für Theaterkarten vgl. § 4 Nr. 20 Buchst.  a UStG, Abschn. 4.20.1 Abs. 3 UStAE) oder der ermäßigte Steuersatz (z.B. für Zirkuskarten oder Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen eines Vereins, dessen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 35.000 € nicht übersteigen; vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG, Abschn. 12.9 Abs. 6 UStAE) in Betracht kommen.

 

 

2. Sachleistungen des Sponsors

Auf Sach- oder Dienstleistungen im Rahmen des Sponsoring (z.B. Zuwendung von Kunstwerken, Überlassung von Fahrzeugen) sind die obigen Ausführungen entsprechend anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen (§ 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 UStG). Der gemeine Wert (Abschn. 10.5 Abs. 1 Satz 6 UStAE) ist auch dann anzusetzen, wenn er den Wert der Werbeleistung der steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt.

Bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wird (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).

 

 

3. Besteuerungsgrundsätze

Die Beteiligten haben über steuerpflichtige Umsätze grundsätzlich Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen (§ 14 Abs. 2 UStG). Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sponsors zulässig ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung. Eine ausschließliche Verwendung für unternehmensfremde Zwecke oder für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne (z.B. ideeller Vereinsbereich) oder für steuerfreie Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus.

Wird der Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde oder nichtwirtschaftliche Zwecke im engeren Sinne verwendet, ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG ein Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Soweit der Gegenstand für Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, entfällt der Vorsteuerabzug.

Ab dem 1.1.2013 besteht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Vereine eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur noch im Umfang der Verwendung für die unternehmerische – wirtschaftliche – Tätigkeit (vgl. Abschn. 15.19 Abs. 3 UStAE). Die auf die Eingangsleistung entfallende Steuer ist entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen.

Wird der Gegenstand für unternehmerische (wirtschaftliche) Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne (z.B. im ideellen Bereich) und für unternehmensfremde Zwecke (z.B. unentgeltliche Fahrzeugüberlassungen an Arbeitnehmer) verwendet, kann der Unternehmer diesen nur im Umfang der Nutzung für unternehmerische – wirtschaftliche – und für unternehmensfremde Zwecke dem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Nutzung für unternehmensfremde Zwecke ist grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern. Die Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne schließt den Vorsteuerabzug aus. Insoweit entfällt eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe.

Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, soweit der Gegenstand für steuerfreie Umsätze verwendet wird. Weitere Vorsteuerabzugsverbote ergeben sich aus § 15 Abs. 1a und 1b UStG. Sofern sich in der Folgezeit der Umfang der unternehmerischen Nutzung ändert, vgl. Abschn. 3.4 Abs. 2 Sätze 4 und 5 UStAE.

 

 

4. Anwendungsbereich

Die vorstehenden Grundsätze gelten für gemeinnützige Einrichtungen, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie auch für alle Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG.

 

 

5. Anwendungszeitpunkt

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 13.11.2012 (BStBl. I 2012, 1169) sind in allen nach dem 31.12.2012 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden. Für vor dem 1.1.2013 ausgeführte Umsätze kann sich der Unternehmer auf die Regelung dieser Karteikarte i. d. F. vom 28.2.2012 berufen. Gleiches gilt bei Überlassung von Werbemobilen an steuerbegünstigte Einrichtungen (vgl. S 7100 Karte 16).

 

 

Praxis-Info!

Bereits das genannte BMF-Schreiben vom 13.11.2012 (IV D 2 – S 7100/08/10007 :003) hatte klargestellt: Der bloße Hinweis auf den Sponsor unter Verwendung des Namens oder Logos (auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen oder anderer Form) stellt keinen Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar. Der Zuwendungsempfänger erhält demnach Geld für gemeinnützige Zwecke vom Sponsor und nicht für eine Gegenleistung in Form von Werbung. In einem solchen Fall ist – in Abgrenzung zu einer Werbeleistung – das Sponsoring nicht auf Wiederholung angelegt; es erfolgt keine Beteiligung an einem Werbemarkt, weil die Werbeleistung in einem Missverhältnis zur Gegenleistung steht und daher keine marktübliche Tätigkeit vorliegt.

In der Folge scheidet eine Rechnungserteilung durch den Zuwendungsempfänger aus.

 

 

Bitte beachten!

Der Zuwendungsempfänger kann aufgrund des fehlenden Leistungsaustauschs aus Aufwendungen, die in Zusammenhang mit den Hinweisen auf den Sponsor stehen, keinen Vorsteuerabzug geltend machen. In der Praxis dürfte dies kein Problem darstellen, da die Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors in der Regel kaum mit zusätzlichen Kosten für den Zuwendungsempfänger verbunden sein wird.

 

[Anm. d. Red.]   

 

 

BC 5/2016

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