BMF-Schreiben vom 13.9.2016, III C 2 – S 7280-a/07/10005 :002
Bezug: BFH-Urteil vom 22.7.2015, V R 23/14, BStBl. II 2015, 914; Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 21.1.2016 (Be/Gr).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung genommen:
Für die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderliche Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung sieht Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE Erleichterungen vor: Verfügt der Leistungsempfänger über ein Postfach oder eine Großkundenadresse, ist es ausreichend, wenn diese Daten anstelle der vollständigen Anschrift angegeben werden. Diese Erleichterung bleibt trotz des anders interpretierbaren Hinweises des BFH im 2. Orientierungssatz seines Urteils vom 22.7.2015, V R 23/14, BStBl. II 2015, 914 (vgl. auch Randziffer 25 der juris-Fassung) bestehen.
Soweit der BFH in Randziffer 25 seines Urteils V R 23/14 ausführt, dass er an der im Urteil V R 48/04 geäußerten Auffassung, wonach ein „Briefkastensitz” mit postalischer Erreichbarkeit ausreichend sein kann, nicht mehr festhält, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Aussage wie auch das Urteil V R 48/04 auf die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers beziehen. Eine Aussage zur Zulässigkeit der nach Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE möglichen Angabe eines Postfachs oder einer Großkundenadresse des Leistungsempfängers in der Rechnung wird durch den BFH nicht getroffen.
Im Zusammenhang mit der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ebenfalls erforderlichen Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers ist auf die Beschlüsse des BFH vom 6.4.2016, V R 25/15 und XI R 20/14, hinzuweisen, mit denen er in Vorabentscheidungsersuchen den EuGH um Klärung der Anforderungen gebeten hat, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dabei geht es insbesondere um die Frage, welche Anforderungen an die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers zu stellen sind.
Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten. Aus diesem Grund wird zu den insoweit angesprochenen Fragen zunächst keine Stellung genommen und auf die mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Aussagen in Abschn. 14.5 Abs. 2 bis 4 UStAE verwiesen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder erhalten jeweils einen Abdruck dieses Schreibens.
Praxis-Info!
Laut dem angesprochenen BFH-Urteil vom 22.7.2015 (V R 23/14) ist das Merkmal der „vollständigen Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur erfüllt, wenn der leistende Unternehmer eine zutreffende Anschrift angibt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht als zutreffende Anschrift nicht aus. Hierbei verweist der BFH auf die gegenteilige Ansicht in Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE.
Da dieses BFH-Urteil in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten geführt hat, bat die Bundessteuerberaterkammer mit Schreiben vom 21.1.2016 das Bundesfinanzministerium um Stellungnahme (siehe oben).
Demnach betrifft das BFH-Urteil im Grunde nicht die Regelungen in Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE, welche die Anforderungen an die Rechnungsangaben für Leistungsempfänger und nicht für leistende Unternehmer beschreiben. Schon bislang waren leistende Unternehmer dazu verpflichtet, die Anschrift des wirtschaftlichen Tätigkeitsorts anzugeben und nicht die Postfachadresse.
Letztlich abzuwarten bleibt das Urteil des EuGH zu den Rechnungsanforderungen, das im nächsten Jahr erwartet wird. Bis dahin können Leistungsempfänger unter Berufung auf Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE weiterhin eine Postfachadresse verwenden.
[Anm. d. Red.]
BC 11/2016
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