BMF-Schreiben vom 10.8.2016, III C 3 – S 7279/16/10001; DOK 2016/0745510
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl. I 2015, 1834) wurde mit Wirkung vom 6.11.2015 u.a. der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 Satz 2 UStG) klarstellend überarbeitet.
Dies hat das Bundesfinanzministerium zum Anlass genommen, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend zu ändern.
Praxis-Info!
1. Grundstücke
Präzisiert wird beispielsweise, was unter einem Grundstück (im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) zu verstehen ist [Fettmarkierungen durch die Redaktion]; dazu gehören ...
„Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern. Die Veränderung ist immer dann unerheblich, wenn die betreffenden Sachen einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden oder an der Wand befestigt sind, dass nach ihrer Entfernung lediglich Spuren oder Markierungen zurück bleiben (z.B. Dübellöcher), die leicht überdeckt oder ausgebessert werden können“ (Abschn. 3a.3 Abs. 2 Satz 3 UStAE, Ergänzung des vierten Spiegelstrichs).
„Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG). Die Veränderung muss dabei erheblich sein“ (Abschn. 13b.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE).
Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen können somit weiterhin unverändert unter die Regelungen des § 13b UStG (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) fallen. Betriebsvorrichtungen gelten demnach nur dann nicht als Grundstück, wenn sie nicht auf Dauer installiert sind oder bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Damit werden erhebliche, in der Praxis nicht handhabbare Probleme bei der Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung vermieden. Denn ein leistender Unternehmer dürfte nicht bzw. nur schwer erkennen, - ob die von ihm eingebaute Anlage eigenständigen Zwecken dient und mithin als Betriebsvorrichtung zu beurteilen ist oder
- ob die Anlage (z.B. Klima-, Kälte- oder Belüftungsanlage) für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung ist.
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2. Bauleistungen
Zu den Bauleistungen gehören insbesondere auch … „die Werklieferungen oder der Einbau von Ausstattungsgegenständen oder Maschinenanlagen, sofern diese sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken. … Dies ist der Fall, wenn die Ausstattungsgegenstände oder Maschinenanlagen auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind, und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern“ (Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE).
Zum Einbau von Einrichtungsgegenständen, die mit einem Gebäude fest verbunden sind, werden keine konkreten Anhaltspunkte mehr gegeben, wie z.B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen. Unklar ist auch, inwieweit Einrichtungsgegenstände unter den nunmehr genannten Ausstattungsgegenständen zu subsummieren sind. |
Auf die Erweiterung der Ausnahmen von Leistungsbezügen des nichtunternehmerischen Bereichs von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (u.a. Mobilfunkgeräte, Edelmetalle), die in das UStAE aufgenommen worden sind, wird hier nicht näher eingegangen.
Die Abgrenzung, ob ein Bauwerk als Gebäude oder Betriebsvorrichtung anzusehen ist, hat jedoch weiterhin wesentliche Bedeutung für die Bilanzierungspraxis: - Unselbstständige Gebäudeteile, wie Fahrstuhlanlagen, Heizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, sind in der Regel nur noch einheitlich mit dem Gebäude abzuschreiben.
- Aber die selbstständigen Gebäudeteile können gesondert bilanziert und abgeschrieben werden. Zu diesen selbstständigen Gebäudeteilen werden stets solche Anlagen gerechnet, die nach den bewertungsrechtlichen Grundsätzen zu den Betriebsvorrichtungen gehören und damit einkommensteuerrechtlich den beweglichen Anlagegütern gleichzustellen sind (R 4.2 Abs. 3 ff. i.V.m. R 7.1 Abs. 3 EStR, H 4.2 (3) EStH und H 7.1 EStH). Weitere Bilanzierungshinweise zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen mit einer Kontierungshilfe gibt Jüttner in BC 2010, 99 ff. (Heft 3).
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[Anm. d. Red.]
BC 9/2016
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