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Umsatzsteuer
   

Unrichtiger Steuerausweis; Umkehr der Steuerschuldnerschaft, Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 31.5.2017, V B 5/17

 

  • Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, schuldet der leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG.
  • Einer Rechnungsberichtigung im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG kommt keine Rückwirkung zu.

 

 

Praxis-Info!

  • Erbringt ein in Irland (EU-Ausland) ansässiges Unternehmen Werklieferungen und sonstige Leistungen gegenüber inländischen Leistungsempfängern gilt Folgendes: Weist das irische Unternehmen in diesbezüglichen Rechnungen Umsatzsteuer gesondert aus, schuldet es diese nach § 14c Abs. 1 UStG. Die Umsatzsteuer wird von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist. Damit soll einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben kann.
  • Die Steuerschuld nach § 14c UStG setzt weder voraus, dass aufgrund der Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis tatsächlich ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, noch, dass eine konkrete Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Zu beachten ist: Hoheitsbetriebe als juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich oder beruflich und damit unternehmerisch tätig sein (§ 2 Abs. 3 UStG); insoweit besteht eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
  • Ist die nach § 14c UStG geschuldete Steuer mit einer von den Leistungsempfängern nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer „materiell identisch“, handelt es sich hierbei um einen zusätzlichen Steueranspruch des Fiskus. Dieser Anspruch erlischt erst mit einer wirksamen Berichtigung (§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG), aber nicht mit der Begleichung der Umsatzsteuer durch den Empfänger.
  • Bei einer Rechnungsberichtigung im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG (Berichtigung eines Steuerbetrags gegenüber dem Leistungsempfänger durch den leistenden Unternehmer) kommt keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung infrage. Aus der Verweisung in § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG auf § 17 Abs. 1 UStG ergibt sich: Die Rechnungsberichtigung wirkt erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung – ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung.
     

 

Praxishinweise:

  • Kommt es zu einer – steuerfreien – Ausfuhrlieferung in ein Drittlandsgebiet (außerhalb der EU, § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG), innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) oder nicht steuerbaren Lieferung im Ausland und wurde die ursprüngliche Rechnung (unrichtigerweise) mit Steuerausweis erteilt, kann die Rückgängigmachung erst erfolgen, wenn neben den Ausfuhrnachweisen auch die Rechnung berichtigt wurde (Berichtigungserklärung gegenüber dem Leistungsempfänger). Dem Leistungsempfänger muss eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung (u.a. mit spezifischer und eindeutiger Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung) tatsächlich zugehen (Abschn. 14c Abs. 7 UStAE). Es muss keine zivilrechtlich richtige Rechnung erteilt, sondern nur der Steuerbetrag berichtigt werden (nicht alle Angaben des § 14 Abs. 4 UStG erforderlich!). Beispiele: „Der ursprüngliche Steuerausweis ist nicht mehr wirksam; es erfolgt eine Rückzahlung per Überweisung“ oder „Korrekturmitteilung“ durch Angaben auf einem Überweisungsträger.
  • Die Berichtigung einer inhaltlich falschen Rechnung ist kein „rückwirkendes Ereignis“ im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Für den Fall der Rechnungsberichtigung ist ausdrücklich geregelt, dass keine Rückwirkung eintritt. Der Unternehmer muss den geschuldeten Steuerbetrag in dem Besteuerungszeitraum berichtigen, in dem die Rechnungsberichtigung vorgenommen wurde (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG, entsprechend anwendbar gemäß § 14 Abs. 2 bzw. § 14c Abs. 1 UStG).

 

[Anm. d. Red.]             

 

 

BC 8/2017

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