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Umsatzsteuer
   

Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 27.2.2018, III C 3 – S 7160-b/13/10001

Bitcoin und ähnliche virtuelle Währungen (sog. Kryptowährungen) finden immer mehr Verbreitung. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun in einem Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Aspekten der Generierung, Aufbewahrung und Verwendung von Kryptowährungen Stellung genommen. Dabei ist zwischen Kryptowährungen und virtuellem Spielgeld zu unterscheiden. Während Kryptowährungen ein Zahlungsmittel darstellen, ist das virtuelle Spielgeld nur innerhalb der jeweiligen Computerspiele einsetzbar (sog. Ingame-Währung).


Bitcoin und ähnliche virtuelle Währungen (sog. Kryptowährungen) finden immer mehr Verbreitung. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun in einem Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Aspekten der Generierung, Aufbewahrung und Verwendung von Kryptowährungen Stellung genommen. Dabei ist zwischen Kryptowährungen und virtuellem Spielgeld zu unterscheiden. Während Kryptowährungen ein Zahlungsmittel darstellen, ist das virtuelle Spielgeld nur innerhalb der jeweiligen Computerspiele einsetzbar (sog. Ingame-Währung).

 

 

Praxis-Info!

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen kommt es auf die Art der Verwendung an. Folgende Rollen lassen sich dabei unterscheiden:

  • Umtausch: Der Umtausch von konventionellen Währungen in Kryptowährungen und umgekehrt ist eine steuerbare sonstige Leistung, welche nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist.
  • Verwendung als Entgelt: Die Verwendung von Kryptowährungen ist der Verwendung von konventionellen Währungen gleichgestellt und somit nicht steuerbar, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist der Gegenwert der Kryptowährung in die Währung des EU-Mitgliedstaats, in dem der Umsatz bzw. die Leistung erbracht wird, umzurechnen. Die Umrechnung erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird.

 

 

Achtung!

Für Kryptowährungen gibt es keinen amtlichen Umrechnungskurs. Die Umrechnung erfolgt zum letzten auf einem entsprechenden Umrechnungsportal (im Internet) veröffentlichten Verkaufskurs. Der Unternehmer hat den Kurs zu dokumentieren (z.B. mittels Screenshot).

 

 

Mining: Unter Mining versteht man die Erstellung neuer Bitcoin mithilfe von Rechnerleistung. Dabei handelt es sich um einen nicht steuerbaren Vorgang, d.h., weder eine Transaktionsgebühr der Nutzer an den Miner noch die Entlohnung in Form des Erhalts neuer Bitcoin durch das System (kein Leistungsaustausch) unterliegen der Umsatzsteuer.

  • Wallet: Wallets stellen eine Art elektronische Geldbörse dar, in welcher Kryptowährungen aufbewahrt werden können. Bei den Gebühren der Wallet-Anbieter handelt es sich um steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen, soweit der Leistungsort im Inland liegt.
  • Handelsplattformen: Der Betrieb einer Internetseite für den Erwerb bzw. Handel von Kryptowährungen ist nicht steuerbefreit. Erwirbt und verkauft der Plattformbetreiber die Kryptowährungen jedoch als Mittelsperson im eigenen Namen, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG in Betracht.

 

UStAE 4.8.3 wurde um folgenden Absatz 3a erweitert:

„(3a) 1Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z.B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist, BStBl 2018 II S. xxx). 2Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen).“

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 4/2018

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