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Umsatzsteuer
   

Innergemeinschaftliches Verbringen im grenznahen Bereich: Abschaffung der Vereinfachungsregelung

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 23.4.2018, III C 3 – S 7103-a/17/10001; DOK 2018/0248550

 

UStAE 1a.2 Abs. 14 in seiner bisherigen Fassung regelt, dass aus Vereinfachungsgründen für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, unter bestimmten Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen wird. Insbesondere auch zur Vermeidung des Risikos eines Steuerausfalls, das sich aufgrund der Vereinfachungsregelung aus der Steuerschuldverlagerung ins Inland ergibt, wird die Regelung abgeschafft.


 

Daher wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010 (BStBl. I 2010, 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27.2.2018 (III C 3 – S 7160-b/13/10001; DOK 2018/0163969; BStBl. I 2018, 316) geändert worden ist, entsprechend überarbeitet.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1.1.2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer nach UStAE 1a.2 Abs. 14 in der bisherigen Fassung verfährt.

 

 

Praxis-Info!

Innergemeinschaftliches Verbringen ist gegeben, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens aus einem EU-Mitgliedstaat zu seiner Verfügung in das Inland verbringt und ihn dort im Rahmen seines Unternehmens – nicht nur vorübergehend – verwendet; der Unternehmer gilt dann im Inland als Erwerber.

 

Beispiel Innergemeinschaftliches Verbringen:

  • Ein polnischer Autozuliefererbetrieb verbringt in Polen hergestellte Hydraulikteile in sein deutsches Vertriebslager, von dem aus er Automobilproduzenten in Deutschland beliefert.
  • Der polnische Autozuliefererbetrieb verwirklicht damit eine in Deutschland steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung in Form des Verbringens nach Deutschland (Bestimmungsland).
  • In Deutschland bewirkt der Zulieferer zugleich einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb.
  • Hierüber muss der polnische Autozulieferbetrieb mit Pro-forma-Rechnung abrechnen und den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland erklären. Dazu muss sich der polnische Zulieferbetrieb für umsatzsteuerliche Zwecke in Deutschland registrieren lassen. Die Erwerbsteuer kann er als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG).
  • Im Zeitpunkt der Entnahme der Ware aus dem Vertriebslager liefert der polnische Zulieferbetrieb die Ware an einen Produzenten steuerbar und steuerpflichtig. Darüber stellt der polnische Zulieferbetrieb dem Produzenten eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer aus.

 

 

Bei der bislang in UStAE 1a.2 Abs. 14 festgehaltenen Vereinfachungsregelung geht es um Beförderungslieferungen im grenznahen Bereich an eine Vielzahl von Abnehmern. Die Regelung wird auch als Pommes-Erlass bezeichnet (siehe Beispiel).

 

Beispiel Pommes-Erlass:

Ein Pommes-frites-Händler aus Kufstein beliefert täglich mehrere deutsche Restaurants im grenznahen Bereich mit gefrorenen Pommes frites.

Der österreichische Pommes-frites-Großhändler müsste eigentlich einzelne innergemeinschaftliche Lieferungen von Österreich nach Deutschland an die Restaurants, und die Restaurants müssten jeweils innergemeinschaftliche Erwerbe erklären. Der Pommes-frites-Händler hätte für jede einzelne innergemeinschaftliche Lieferung den Buch- und Belegnachweis zu erbringen (Gelangensbestätigung für die gelieferten Pommes frites).

Um diesen unverhältnismäßig hohen Aufwand zu verringern, war es bislang zulässig, dass der Pommes-frites-Händler statt zahlreiche innergemeinschaftliche Lieferungen zu erklären, sich in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren ließ, die Gesamtlieferung als innergemeinschaftlichen Erwerb anmeldete und inländische Lieferungen an die einzelnen Restaurants mit Ausweis der deutschen Umsatzsteuer erklärte.

 

 

[Anm. d. Red.]                   

 

 

BC 6/2018

becklink405321

 

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