FG Köln, Urteil vom 16.3.2018, 2 K 1050/17 (rkr.)
Die Berichtigung einer Rechnung wegen unzutreffender Angaben gemäß § 31 Abs. 5 UStDV ist auch dann zulässig, wenn die Rechnung den fehlerhaften Hinweis enthält, dass Waren ins Ausland geliefert worden seien.
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Problemstellung
Hintergrund war der Kauf von Werkzeugen, die von deutschen Rechnungsausstellern hergestellt wurden. Diese sollten auf Weisung des ausländischen Käufers innerhalb Deutschlands verbleiben.
Eine der Rechnungen enthielt in ihrer Ursprungsfassung den Hinweis, dass die Zollabgaben bis zum Übergabeort in A, Frankreich, vom Leistungserbringer übernommen werden. Die vier weiteren Rechnungen enthielten den unzutreffenden Hinweis, dass es sich um Ausfuhrlieferungen handle.
Den vom ausländischen Käufer gestellten Antrag, die in den Rechnungen enthaltenen Vorsteuern zu vergüten, lehnte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Zudem hätten die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorgelegen, weshalb keine Umsatzsteuer in Rechnung hätte gestellt werden dürfen.
In der Folge bat der ausländische Käufer seine deutschen Vertragspartner, korrigierte Rechnungen auszustellen (Rechnungskorrektur durch die Leistungserbringer gemäß § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 UStDV). Dabei sollten sämtliche Textpassagen, die fälschlicherweise auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hätten hindeuten können, weggelassen werden. Die Rechnungen enthielten den Hinweis „Ware verbleibt in Deutschland“.
Einen neuerlichen Antrag auf Vorsteuervergütung lehnte das BZSt abermals ab, da trotz Aufforderung der Sachverhalt nicht aufgeklärt wurde. Außerdem: Nur Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG könnten berichtigt werden. Daher seien die streitgegenständlichen ursprünglichen Rechnungen nicht berichtigungsfähig gewesen.
Lösung
Der ausländische Käufer hat einen Anspruch auf Vergütung der begehrten Vorsteuern. Gemäß § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn
sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG oder § 14a UStG enthält oder
Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.
Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 UStG.
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG muss eine Rechnung den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf enthalten, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Dieser entsprechende Hinweis ist auch in umgangssprachlicher Form ausreichend. Die Benennung einer Vorschrift ist nicht erforderlich. |
Die ursprünglichen Rechnungen enthielten den fehlerhaften Hinweis, dass die Waren ins Ausland geliefert worden seien. Diese Hinweise deuteten somit auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hin. Durch die Korrektur des fehlerhaften Hinweises haben die Rechnungsaussteller klargestellt, dass die Waren in Deutschland verblieben sind und keine innergemeinschaftliche Lieferung vorlag; somit wurde zu Recht Umsatzsteuer ausgewiesen.
Demzufolge lagen die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende Rechnungsberichtigung im Sinne von § 31 Abs. 5 UStDV vor.
Die Entscheidung des FG Köln erging zum besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG in Verbindung mit §§ 59 bis 62 UStDV. Auf diesem Weg können ausländische Unternehmer die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Für dieses Verfahren gelten besondere Förmlichkeiten (siehe ausführlich Herzing/Maier-Siegert, BC 2010, 2 ff., Heft 1). Der Unternehmer muss (gemäß § 61 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 UStDV) die Vergütung binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beantragen. Dem elektronischen Vorsteuer-Vergütungsantrag sind innerhalb einer nicht verlängerbaren Antragsfrist nach § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV die Rechnungen und Einfuhrbelege als „eingescannte Originale“ vollständig beizufügen. Erfolgt dies nicht innerhalb der Antragsfrist, führt dies grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuer-Vergütungsanspruchs. |
[Anm. d. Red.]
BC 9/2018
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