BMF-Schreiben vom 18.5.2018, III C 3 – S 7279/11/10002-10; DOK 2018/0401333
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Frage Stellung genommen, wer die Umsatzsteuer schuldet, wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlungen nicht vorliegen. In diesen Fällen schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Dies wurde entsprechend in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen.
Erfüllt sodann der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen (vgl. UStAE 13b.12 Abs. 3 Sätze 3 und 4).
Praxis-Info!
Der Übergang der Steuerschuld hängt kumulativ von zwei Voraussetzungen ab:
- Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen. Die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs stellt keine Bauleistung dar.
- Der Leistungsempfänger muss seinerseits nachhaltig Bauleistungen erbringen. Ein Unternehmer erbringt zumindest dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10% seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt.
Als problematisch erweist sich für den Leistenden regelmäßig die Führung des Nachweises, dass sein Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt. Hierzu ist das Vordruckmuster USt 1 TG zu verwenden. Zur Verfahrenserleichterung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung „Leistungsempfänger erbringt nachhaltig Bauleistungen“ zumindest dann erfüllt ist, wenn dem Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG vorliegt.
Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen und für jeden Steuerpflichtigen gesondert zu begründen (keine Sammelanträge für sämtliche Mandanten). Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Hierzu sollte in Zweifelsfällen (z.B. „branchenuntypische Bauleister“) das Umsatzverhältnis Bauleistungen zu anderen Leistungen angeführt werden.
Die § 48b-EStG-Bescheinigung gilt nur noch für ertragsteuerrechtliche Zwecke und hat für umsatzsteuerrechtliche Zwecke keine Bedeutung mehr.
Die besondere Bescheinigung – „USt 1 TG-Bescheinigung“ (vgl. UStAE 13b.3 Abs. 3) – ist auf drei Jahre befristet (vgl. UStAE 13b.3 Abs. 4); sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Bei Verwendung dieser Bescheinigung geht die Steuerschuldnerschaft auch dann über, wenn die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (UStAE 13b.3 Abs. 5 Satz 1). In Fällen, in denen beide an dem Umsatz beteiligten Unternehmer die Art des Umsatzes (z.B. danach, ob es sich inhaltlich um eine Bauleistung handelt) nicht zutreffend beurteilt haben, wird es im Verwaltungswege nicht beanstandet, wenn sich beide Vertragspartner gleichwohl über die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger auch in zutreffender Höhe versteuert worden ist (UStAE 13b.3 Abs. 5 Satz 3). |
[Anm. d. Red.]
BC 7/2018
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