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Umsatzsteuer
   

Neues zu den Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 1.3.2018, V R 18/17

 

Immer wieder führen Mängel bei den Rechnungsangaben zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs. Der BFH hat nun Stellung zur Angabe des Leistungszeitpunkts und der Beschreibung der abgerechneten Leistungen genommen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin nahm den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der A-GmbH für die Lieferung von Pkws und anderer Dienstleistungen vor.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Rechnungen zur Pkw-Lieferung kein Lieferdatum enthielten. Ferner war die Beschreibung der erbrachten Dienstleistungen (u.a. „Werbungskosten lt. Absprache“ und „Akquisitions-Aufwand“) aus Sicht des Finanzamts mangelhaft.

Das erstinstanzliche Finanzgericht widersprach dem Finanzamt.

 

 

Lösung

Der BFH gibt der Revision des Finanzamts insoweit recht, als diese sich auf die Leistungsbeschreibung bezieht. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Die Rechnungsangaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen. Im Ausgangsfall ermöglichen die Leistungsbeschreibungen „Werbungskosten lt. Absprache“, „Akquisitions-Aufwand“, „Überführungs- und Reinigungskosten“ sowie „Überführungskosten“ keinen Rückschluss auf den Ort der Leistungserbringung und eine mögliche Steuerpflicht. Somit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung, weshalb der Vorsteuerabzug für diese Rechnungen zu Recht versagt worden ist.

Anders verhält es sich dagegen in Bezug auf die Rechnungen zur Pkw-Lieferung, in denen die Angabe des Leistungszeitpunkts fehlt. Gemäß § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt kann sich dabei aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Rechnung im Monat der Lieferung oder Leistung erstellt worden ist. Hierbei sind die Verhältnisse im Einzelfall entscheidend.

Im Ausgangsfall ist davon auszugehen, dass die Pkw-Lieferungen branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt wurden. Somit kann die Angabe des Rechnungsausstellungsdatums als Angabe des Lieferzeitpunkts gelten.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 7/2018 

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