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Umsatzsteuer
   

Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern: EuGH-Vorlage

Christian Thurow

BFH-Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 7.2.2018, XI R 7/16

 

Der Umsatz mit Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlerstücken und Antiquitäten kann gemäß § 25a UStG im Wege der Differenzbesteuerung versteuert werden. Fraglich ist, ob bei gleichzeitiger Anwendung der Kleinunternehmerregelung der maßgebliche Umsatz auf Basis der Handelsspanne oder der vereinnahmten Entgelte zu ermitteln ist.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Gebrauchtwagenhändler ermittelte die Umsatzsteuer gemäß § 25a UStG auf Basis des Differenzbetrags – also der Handelsspanne zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis. Es lagen folgende Daten vor:

 

Steuerjahr

Vereinnahmte Entgelte

Differenzbetrag (Handelsspanne)

2009

27.358 €

17.329 €

2010

25.115 €

17.470 €

 

Bis zum Jahr 2009 stellte die Finanzverwaltung hinsichtlich der Ermittlung des für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Gesamtumsatzes in Fällen der Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne ab (vgl. R 251 Abs. 1 Satz 4 UStR 2008 – nunmehr UStAE 19.3 Abs. 1 Satz 4).

Da die Handelsspanne unter den in § 19 UStG genannten Schwellenwerten lag, sah sich der Gebrauchtwagenhändler für die Jahre 2009 und 2010 als Kleinunternehmer an.

 

 

Hintergrund:

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland …) die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn

  • der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG abzüglich der darin enthaltenen Umsätze für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • im Vorjahr 17.500 € nicht überschritten hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

 

Nullbesteuerungsumsatz-Grenzen

Maximal 17.500 € im Vorjahr

Maximal voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr

 

Im Jahr 2009 änderte die Finanzverwaltung ihre Auffassung und legte im BMF-Schreiben vom 16.6.2009 (IV B 9 – S 7360/08/10001; BStBl. I 2009, 755) fest, dass sich ab dem Jahr 2010 der maßgebliche Umsatz nach den vereinnahmten Entgelten richtet. Daraufhin versagte das Finanzamt dem Kläger für das Jahr 2010 die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

 

 

Vorläufige Lösung

Der BFH legt den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Die Differenzbesteuerung ergibt sich europarechtlich aus Art. 315 der Richtlinie 2006/112/EG. Danach gilt die Handelsspanne als Steuerbemessungsgrundlage.

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist laut Art. 288 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG auf den „Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, soweit diese besteuert werden“, abzustellen.

Der Halbsatz „soweit diese besteuert werden“ lässt sich dabei unterschiedlich interpretieren:

  • Zum einen könnte gemeint sein, dass Leistungen, welche nur teilweise besteuert werden, auch nur in diesem reduzierten Umfang bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtumsatzes für Zwecke der Kleinunternehmerregelung berücksichtigt werden. Bei dieser Auslegung wäre auf den Differenzbetrag abzustellen.
  • Zum anderen könnte aber auch gemeint sein, dass nur steuerfreie Leistungen aus der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes ausgeschlossen werden müssen. Folgt man dieser Auslegung, so wäre bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf die vereinnahmten Entgelte abzustellen.

Das Verfahren ist bis zu einer EuGH-Entscheidung ausgesetzt.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 7/2018

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