BMF-Schreiben vom 7.12.2018, III C 2 – S 7280-a/07/10005 :003; DOK 2018/0994461
Mit Urteilen vom 13.6.2018, XI R 20/14, und vom 21.6.2018, V R 25/15, V R 28/16, hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.
Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
Dies führt zu entsprechenden Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE):
Demnach werden in der vom leistenden Unternehmen auszustellenden Rechnung zwar weiterhin der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers verlangt. Nicht mehr erforderlich ist indes, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift tatsächlich ausgeübt werden, die angegeben ist. Vielmehr genügt jede Art von Anschrift – und damit auch eine Briefkastenanschrift –, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift (postalisch) erreichbar ist. Anerkannt werden hierbei auch als Anschriftsangabe:
- das Postfach,
- eine Großkundenadresse,
- eine c/o-Adresse,
- eine Zweigniederlassung,
- eine Betriebsstätte oder
- ein Betriebsteil des Unternehmers.
Praxis-Info!
Angesichts des technischen Fortschritts ist die bislang erforderliche Angabe derjenigen Lieferantenanschrift, unter welcher die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, überholt. Denn ein Onlinehandel kann z.B. mobil von mehreren Orten gleichzeitig betrieben werden, weshalb es für den Leistungsempfänger nahezu unmöglich ist, den genauen Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit zu bestimmen.
Überdies: Selbst wenn die Anschrift des Leistungsempfängers auf einer Eingangsrechnung unvollständig oder unzutreffend ist, muss dies nicht zwangsläufig zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen (so das FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.1.2017, 7 V 7111/16). Sofern die Identität des Rechnungsempfängers zweifelsfrei ist, sollte ein Vorsteuerabzug zulässig sein.
Auch der BFH hat sich zu unzutreffenden Angaben zum Leistungsempfänger in ursprünglichen Rechnungen bereits zu Wort gemeldet (BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 54/14 (NV)): Werden die Rechnungen rechtzeitig berichtigt, die dann die korrekten Angaben zu Name und Anschrift des Leistungsempfängers enthalten, darf der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Im Streitfall wurde kein oder ein falscher Rechtsformzusatz verwendet, der eine Verwechslungsgefahr mit einer Schwesterngesellschaft mit ähnlichem Namen barg.
[Anm. d. Red.]
BC 1/2019
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