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Umsatzsteuer
   

Rechnungsausstellung und Korrektur eines unrichtigen Rechnungsausweises

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 29.1.2004, IV B 7 – S 7280 – 19/04

Durch Art. 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003 (Steueränderungsgesetz 2003, BGBl. I, S. 2645) werden die Bestimmungen der Richtlinie 2001/115/EG vom 20.12.2001 (Rechnungsrichtlinie, ABl. EG 2002 Nr. L 15 S. 24) in nationales Recht umgesetzt und die damit in Zusammenhang stehende Vorschrift für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) neu gefasst. Zudem wird in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH und des BFH die Behandlung von Rechnungen mit unrichtigem bzw. unberechtigtem Steuerausweis in § 14c UStG neu geregelt. Die Änderungen treten am 1. Januar 2004 in Kraft (Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003).

 

Das BMF-Schreiben nimmt ausführlich Stellung zu

 

  • Ausstellen von Rechnungen,

  • elektronische Übermittlung der Rechnung,

  • Pflichtangaben in der Rechnung,

  • Berichtigung von Rechnungen,

  • Rechnungen über Kleinbeträge,

  • Fahrausweise als Rechnungen,

  • zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen,

  • Aufbewahrung von Rechnungen,

  • unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis,

  • Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug,

  • Anwendungsregelungen.

 

Praxis-Info:

Gegenüber den bereits in BC veröffentlichten Fachbeiträgen zur Umsatzsteuer (vgl. insbesondere Bathe, BC 1/2004, S. 13, sowie S. XII) enthält das BMF-Schreiben bedeutsame Ergänzungen bei Gutschriften, Abrechnungen über Dauerleistungen und zum Vorsteuerabzug, darüber hinaus aber keine wesentlichen Änderungen.

Die für die Praxis problematischen Vorschriften zur Fax-Rechnung und zur elektronischen Rechnungsstellung sind nicht überarbeitet worden. Unverändert ist auch die Vorschrift, dass auf der Rechnung das Liefer- bzw. Leistungsdatum vermerkt sein muss, auch wenn Liefer- und Rechnungsdatum identisch sind. [Anm. d. Red.]

 

 

Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich, wenn vor dem 1.1.2004 geschlossene Verträge keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des leistenden Unternehmers enthalten. Daher ist es nicht erforderlich, diese Verträge um die Steuernummer oder USt-IdNr. zu ergänzen.

Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zulässig, eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden. Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich. Zudem bleibt es dem Rechnungsaussteller überlassen, wie viele und welche separaten Nummernkreise geschaffen werden, in denen eine Rechnungsnummer einmalig vergeben wird. Dabei sind Nummernkreise für zeitlich, geographisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche zulässig, z.B. für Zeiträume (Monate, Wochen, Tage), verschiedene Filialen, Betriebsstätten einschließlich Organgesellschaften oder Bestandsobjekte.

Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich, wenn vor dem 1.1.2004 geschlossene Verträge keine fortlaufende Nummer enthalten. Nicht erforderlich ist es, diese Verträge um eine fortlaufende Nummer zu ergänzen. Bei ab 1.1.2004 geschlossenen Verträgen über Dauerleistungen ist es ausreichend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten (z.B. Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer). Es ist nicht erforderlich, dass Zahlungsbelege eine gesonderte fortlaufende Nummer erhalten.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass alle in den §§ 14 und 14 a UStG geforderten Angaben in der Rechnung (z.B. Name, Anschrift, Rechnungsnummer usw.) vollständig und richtig sind; dies gilt auch im Fall der Berichtigung einer Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV.

Der Leistungsempfänger hat die in der Rechnung enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Die Überprüfung der Richtigkeit der Steuernummer oder der inländischen USt-Id.Nr. und der Rechnungsnummer ist dem Rechnungsempfänger regelmäßig nicht möglich. Ist eine dieser Angaben unrichtig und konnte der Unternehmer dies nicht erkennen, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.

Unberührt davon bleibt, dass der Unternehmer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen eines anderen Unternehmers für sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen kann. Deshalb ist z.B. der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Identität des leistenden Unternehmers mit den Rechnungsangaben nicht übereinstimmt oder über eine nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.

Hinsichtlich der übrigen nach den §§ 14, 14 a UStG erforderlichen Angaben hat der Rechnungsempfänger dagegen die inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Sofern insbesondere folgende Angaben unrichtig sein sollten, hat diese eine Versagung des Vorsteuerabzuges zur Folge:

  • Die ausgewiesene Steuer muss der gesetzlich geschuldeten Steuer für eine Lieferung oder sonstige Leistung entsprechen.

  • Die Rechnung darf keine enthaltene Rechenfehler oder unrichtige Angabe des Entgelts, des Steuersatzes oder Steuerbetrages enthalten.

Im Fall des § 14 c Abs. 1 UStG kann der Vorsteuerabzug jedoch unter den übrigen Voraussetzungen in Höhe der für die bezogene Leistung geschuldeten Steuer vorgenommen werden. Der Vorsteuerabzug kann erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt hat und die zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat.

Ungenauigkeiten führen unter den übrigen Voraussetzungen nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges, wenn z.B. bei Schreibfehlern im Namen oder der Anschrift des leistenden Unternehmers oder des Leistungsempfängers oder in der Leistungsbeschreibung ungeachtet dessen eine eindeutige und unzweifelhafte Identifizierung der am Leistungsaustausch Beteiligten, der Leistung und des Leistungszeitpunkts möglich ist und die Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind.      

 

Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie hier!

 

BC 3/2004

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