CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Umsatzsteuer
   

Vorsteuer-Vergütungsantrag: „Nummer der Rechnung“ als formelle Voraussetzung

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 13.2.2019, XI R 13/17

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, welche Angaben des in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zur Bezeichnung der „Nummer der Rechnung“ in einem Vorsteuer-Vergütungsantrag erforderlich sind. Er hat daher den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) insoweit um Klärung gebeten.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Vergütungsantrag einer in Österreich ansässigen Spedition wurde dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über das von der österreichischen Finanzverwaltung eingerichtete Portal elektronisch übermittelt (vgl. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV). Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen, aus denen die österreichische Spedition den Vorsteuerabzug geltend macht, zugrunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag wurde zu den Rechnungen in der Spalte „Beleg-Nr“ nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der österreichischen Spedition erfasste Referenznummer („Zusammf. Ref.“) eingetragen.

Das BZSt lehnte die Vorsteuervergütung ab, weil der Antrag den gesetzlichen Anforderungen (Angabe der Rechnungsnummern) nicht entsprochen habe.

 

 

Lösung

Nach Art. 171 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 2008/9/EG muss der nicht im EU-Mitgliedstaat der Erstattung (hier: Deutschland) ansässige Steuerpflichtige (hier: Österreich) einen elektronischen Erstattungsantrag einreichen. Dieser ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen (§ 61 Abs. 2 S. 1 UStDV).

In dieser Anlage des Erstattungsantrags sind die Rechnungen, für die die Vorsteuervergütung begehrt wird, im Einzelnen aufzulisten. Hierbei sind für jede Rechnung u.a. Angaben zu Datum und Nummer zu machen. Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist (hier: Österreich), spätestens am 30.9. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Allerdings gilt der Antrag nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller u.a. alle in Art. 8 geforderten Angaben gemacht hat (Art. 8 Abs. 2 Buchst. d bzw. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG).

Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, die Angabe der Referenznummer ermögliche – wie die Angabe der Rechnungsnummer – eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen. Der fristgemäß beim BZSt eingegangene Antrag sei allenfalls unrichtig, jedenfalls nicht unvollständig und damit nicht unwirksam. Soweit die österreichische Spedition nach Ablauf der Antragsfrist eine Zuordnung der Referenznummern zu der jeweiligen Rechnungsnummer vorgenommen hat, handle es sich um eine unabhängig von der Antragsfrist mögliche Ergänzung der Angaben.

 

 

Praxishinweise:

Wird die im amtlich vorgeschriebenen Datensatz des Erstattungsantrags erforderliche Rechnungsnummer fehlerhaft angegeben, führt dies nicht in jedem Fall zur Unwirksamkeit des Vorsteuer-Vergütungsantrags. Nur wenn die Erklärung im Antrag als „inhaltsleer“, mithin als nicht erfolgt angesehen werden könnte, wäre eine fehlende Angabe der geforderten Rechnungsnummer anzunehmen. Dann liegt ein unvollständiger und damit unwirksamer Antrag vor.

Die Angabe der Referenznummer einer Rechnung statt der Rechnungsnummer mag zwar inhaltlich nicht zutreffend sein, sie ist jedoch nicht „inhaltsleer“ und verfügt über einen eigenständigen Erklärungswert.

In der Anlage zum Vorsteuer-Vergütungsantrag beim BZSt trägt die maßgebliche Spalte nicht die Bezeichnung „Rechnungsnummer“, sondern ist mit „Beleg-Nr“ überschrieben. Das von der österreichischen Verwaltung zur Verfügung gestellte Portal für die elektronische Antragstellung weist eine (weitere) hiervon abweichende Bezeichnung als „Bezugsnummer“ auf.

 

 

Die österreichische Spedition hat das für sie bei der Zuordnung der Einzelbelege maßgebliche Ordnungskriterium angegeben.

Unionsrechtlich klärungsbedürftig ist (nach Auffassung des BFH) u.a., ob bei Vorsteuer-Vergütungsanträgen neben der Rechnungsnummer ein anderes auf dem Rechnungsbeleg ausgewiesenes Ordnungskriterium (wie die Referenznummer) als Identifikationskriterium genügt.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 6/2019

becklink417084

Rubriken

Menü

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü