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Neues zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“

Christian Thurow

BFH-Urteil von 5.12.2018, XI R 22/14

 

In einer Reihe von Urteilen haben EuGH und BFH in der letzten Zeit die Anforderungen an das Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ für Zwecke des Vorsteuerabzugs konkretisiert. In einem aktuellen Urteil nimmt der BFH nun zum zeitlichen Aspekt Stellung.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug für mehrere Rechnungen, die der Kläger von zwei Service-Firmen erhalten hatte. Als Begründung führte das Finanzamt an, auf den Rechnungen sei nicht die vollständige Anschrift der leistenden Firmen aufgeführt. Unter der angegebenen Anschrift sei weder eine Betriebsstätte noch eine dem leistenden Unternehmer zuzurechnende Wohnung festgestellt worden.

Der Kläger führt dagegen an, dass beide Service-Firmen im strittigen Zeitraum unter der angegebenen Adresse postalisch erreichbar gewesen sind.

Das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) hatte die Klage abgewiesen.

 

 

Lösung

Der BFH hebt das angefochtene Urteil auf und verweist es an das erstinstanzliche FG zurück. Der BFH bemängelt die Feststellungen des FG, die keine abschließende Beurteilung darüber zulassen, ob die Rechnungsaussteller unter den von ihnen in ihren Rechnungen angegebenen Anschriften postalisch erreichbar gewesen waren. Gemäß neuerer BFH-Rechtsprechung wird nicht vorausgesetzt, dass unter der angegebenen Anschrift auch die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers ausgeübt wird. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift – inklusive einer reinen Briefkastenanschrift – aus, um das Rechnungsmerkmal der „vollständigen Anschrift“ zu erfüllen, solange der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift tatsächlich postalisch zu erreichen ist. Entscheidend ist dabei die postalische Erreichbarkeit zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

 

Zwar haben Finanzamt und Finanzgericht festgestellt, dass sich unter den angegebenen Adressen weder eine Betriebsstätte noch eine Wohnung der leistenden Unternehmer befand. Dies schließt aber nicht aus, dass die leistenden Unternehmer nicht doch postalisch unter dieser Adresse zu erreichen waren. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung liegt bei dem den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger. Im Ausgangsfall hat das FG nicht ausreichend geklärt, ob eine postalische Erreichbarkeit trotz fehlender Betriebsstätte bzw. Wohnung vorlag. Das Urteil wird daher zur weiteren Klärung des Sachverhalts an das FG zurückverwiesen.

 

 

Praxishinweis:

Im Ausgangsfall hat sich der Kläger vor Begründung der Geschäftsbeziehungen mit den beiden Servicegesellschaften u.a. die folgenden Dokumente vorlegen lassen:

  • Kopie des Reisepasses mit Aufenthaltsgenehmigung,
  • Kopie der Anmeldung bei der Meldebehörde,
  • Kopie der Gewerbeanmeldung.

Aus Sicht des Finanzamts lassen diese Unterlagen aber nicht den Rückschluss zu, dass die leistenden Unternehmer tatsächlich tätig geworden sind. Als bester Nachweis erscheint daher die Versendung eines Einschreibens. So lässt sich nachweisen, dass der Rechnungsaussteller unter der angegebenen Adresse tatsächlich postalisch zu erreichen war.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 3/2019

becklink414013

 

 

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