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Umsatzsteuer
   

BREXIT-Chaos: Was tun?

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

 

Täglich neue Meldungen zum Brexit: Sicher scheint im Augenblick nur, dass der Soft Brexit zum 29.3.2019 keine Mehrheit finden wird. Dass verschoben wird, hoffen viele, wenn in den nächsten Tagen die Diskussion weitergeführt wird. Aber auch die No-Deal-Alternative ist noch längst nicht vom Tisch und verlangt nach Vorbereitung.

Die EU-Kommission hat daher eine Brexit-Informationskampagne zur Vorbereitung von EU-Unternehmen auf das No-Deal-Szenario im Bereich Umsatzsteuer/Zoll gestartet.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Trotz positiver Anzeichen in den letzten Tagen – insbesondere am 25./26.2.2019 mit der Ankündigung der britischen Premierministerin Theresa May, sich gegenüber der Möglichkeit der bisher abgelehnten Verschiebung zu öffnen – besteht weiterhin die Gefahr, dass das Vereinigte Königreich (Großbritannien, GB) die EU am 29.3.2019 dieses Jahres ohne Austrittsabkommen verlässt („No-Deal-Szenario“). Unternehmen, die nach dem 29.3.2019 weiter Handel mit dem Vereinigten Königreich treiben wollen, sind für den Fall der Fälle dringend gehalten, sich darüber zu informieren, was sie für einen möglichst reibungslosen Übergang tun müssen. Um erhebliche Störungen zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass sich die EU-Unternehmen auf den Moment vorbereiten, in dem das Vereinigte Königreich zu einem Drittland werden wird, wenn nicht noch in letzter Minute politisch gegengesteuert wird.

 

 

Lösung

Deshalb hat die EU-Kommission am 18.2.2019 eine Informationskampagne für EU-Unternehmen im Bereich Zoll und indirekte Steuern (z.B. Mehrwertsteuer) gestartet. Diese Initiative ist Teil der laufenden Bemühungen der EU-Kommission, Vorbereitungen für einen Austritt von GB aus der EU ohne Austrittsabkommen zu treffen.

Bei der neuen Kampagne geht es darum, Unternehmen in der EU, insbesondere Klein- und mittelständische Unternehmen (KMU), zu sensibilisieren. Um sich auf ein No-Deal-Szenario vorzubereiten und weiter Handel mit dem Vereinigten Königreich treiben zu können, sollten diese Unternehmen …

  • prüfen, ob sie über die notwendigen technischen und personellen Kapazitäten verfügen, um Zollverfahren und -vorschriften, z.B. im Bereich der Präferenz-Ursprungsregeln‚ anzuwenden;
  • erwägen‚ falls Großbritannien Teil ihrer Lieferkette ist, verschiedene zollrechtliche Bewilligungen einzuholen und sich registrieren zu lassen, um ihre Handelsgeschäfte zu erleichtern;
  • Kontakt mit ihrer nationalen Zollbehörde aufnehmen‚ um zu erfahren, welche weiteren Vorbereitungen sie treffen können.

Den Unternehmen stehen seit dem 18.2.2019 vielfältige Unterlagen zur Verfügung, darunter eine einfache 5-Punkte-Checkliste, die einen Überblick über die zu ergreifenden Maßnahmen bietet.

 

 

Praxishinweise:

  • Die EU-Kommission hat eine Reihe von Mitteilungen in allen Amtssprachen der EU veröffentlicht, die darauf abstellen, Interessenträger und Reisende besser über die Folgen eines No-Deal-Szenarios für ihre Unternehmen im Bereich Zollverfahren, indirekte Steuern (z.B. Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern), Präferenz-Ursprungsregeln und Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen zu informieren. Zu Hintergründen und Details siehe unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-19-901_de.htm.
  • Sollte der Brexit verschoben werden, ist eine Vorbereitung auf die No-Deal-Alternative nicht vergebens. Denn dann wird den damit befassten Buchhaltungs- und Steuerexperten schnell klar, welche enormen Konsequenzen etwa im Umsatzsteuerrecht abgefangen werden müssen (vgl. dazu unter www.pkf.de die März-Ausgabe der PKF-Nachrichten mit dem Top-Thema „Brexit“) – ein Zeitpuffer würde hier sehr nützlich sein.
  • Sollte der Brexit gar über ein zweites Referendum ausfallen, wissen Beteiligte jedenfalls, was auf sie zukommt, wenn sich andere EU-Mitgliedstaaten auf den Weg zurück in die wirtschaftliche Kleinstaaterei machen sollten.
  • Auf bundesdeutscher Ebene laufen die Vorbereitungen für den Brexit nach Plan ab: Der Bundestag hat am 21.2.2019 in 2./3. Lesung das Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung ( BT-Drs. 19/7959) mit breiter Mehrheit (bei Stimmenthaltung der Linken-Fraktion) angenommen. Die Beschlussfassung enthält gegenüber dem Regierungsentwurf ( BT-Drs. 19/7377) noch Änderungen zum EStG, zum KStG und zum UmwStG. Neu aufgenommen wurden in der verabschiedeten Fassung noch Änderungen zum ErbStG und zum GrEStG (vgl. Wittkowski zum Brexit-Steuerbegleitgesetz – hier).

 

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

 

BC 3/2019

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