FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 22.1.2020, VI 358-S 7244-048
Das BMF hat mit Schreiben vom 21.1.2020 (III C 2 – S 7244/19/10002 :009, vgl. Becker, BC 2020, 55, Heft 2) u.a. geregelt, dass es bei Fahrausweisen für nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderungsleistungen, die vor dem 1.1.2020 unter Ausweis des Regelsteuersatzes verkauft wurden, aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn das Schienenbahnverkehrsunternehmen in den Fahrausweisen und Rechnungen über die Beförderungsleistungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt.
Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Bahnkunden wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen Rechnungen oder Fahrausweisen auch für die nach dem 31.12.2019 seitens des Schienenbahnverkehrsunternehmens erbrachte Beförderungsleistung ein Vorsteuerabzug in Höhe des Regelsteuersatzes gewährt (Rn. 19).
Voraussetzungen:
- Die Rechnungen, mit denen über die nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderungsleistung abgerechnet wurde, dürfen nicht berichtigt worden sein.
- Es darf insoweit keine Preisanpassung anlässlich der Steuersatzsenkung seitens des Schienenbahnverkehrsunternehmens gegenüber dem Bahnkunden erfolgt sein.
Praxis-Info!
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (vgl. BC 2020, 4 ff., Heft 1) wurde der Steuersatz für die Personenbeförderung im innerdeutschen Schienenbahnverkehr mit Wirkung zum 1.1.2020 allgemein auf 7% abgesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).
Wurde das Ticket im Jahr 2019 ausgestellt, gilt es jedoch erst für eine Fahrt im Jahr 2020 (Vorausrechnung), liegt ein zu hoher Umsatzsteuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG vor. Der unternehmerische Leistungsempfänger wäre folglich lediglich zum Vorsteuerabzug in Höhe von 7% aus dem Bruttorechnungsbetrag berechtigt (Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt wurde; § 27 Abs. 1 S. 3 UStG). Demgegenüber würde das Beförderungsunternehmen den vollen Steuerbetrag schulden.
Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn die Tickets bzw. gesonderten Rechnungen nicht berichtigt werden und der Leistungsempfänger den vollen Vorsteuerbetrag von 19% abzieht. Wurden die Rechnungen dennoch berichtigt oder erfolgte eine Preisanpassung, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer.
[Anm. d. Red.]
BC 4/2020
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