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Umsatzsteuer
   

One-Stop-Shop: Bestätigungsverfahren

BC-Redaktion

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Mitteilung vom 13.9.2021

 

Seit 1.7.2021 haben Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG die Möglichkeit, sich die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers durch das BZSt bestätigen zu lassen (§ 18e Nr. 3 UStG).


 

 

Die Abfragen können über das Online-Formular oder über eine XML-RPC-Schnittstelle erfolgen.

Diese Schnittstelle hat den großen Vorteil, dass sie sich in das unternehmenseigene Softwaresystem einbinden lässt und die USt-IdNrn. automatisiert abgefragt werden können. Ein weiterer Vorteil der Schnittstelle ist, dass im Gegensatz zur Abfrage per Online-Formular kein manuelles Erfassen der zu prüfenden Unternehmerdaten erforderlich ist. Die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort (Datensatz) kann in das unternehmenseigene System eingebunden und ausgewertet werden.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

 

 

Anmerkung:

Zur Prüfung von ausländischen USt-IdNrn. steht die XML-RPC-Schnittstelle allen Unternehmen zur Verfügung.

 

 

Praxis-Info!

Bei der Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten (UStAE 3.18) geht es um Warenlieferungen mit drei Beteiligten:

  1. Im Drittland ansässiger Unternehmer (z.B. Südkorea, neuerdings auch Großbritannien).
  2. Betreiber der elektronischen Schnittstelle: elektronische Marktplätze, Plattformen oder Portale sowie alle anderen vergleichbaren elektronischen Handelsplätze; es genügt, wenn dieser unmittelbar oder mittelbar an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt ist (z.B. Übermittlung der Bestätigung und/oder Einzelheiten der Bestellung an den Erwerber und an den zugrunde liegenden Lieferer; Organisation der Lieferung der Gegenstände).
  3. Endabnehmer in der EU, z.B. Frankreich (Nichtunternehmer).

Bei folgenden Konstellationen wird der Betreiber der elektronischen Schnittstelle – bei Überschreiten der Umsatzsatzschwelle von 10.000 €! – seit dem 1.7.2021 zum Steuerschuldner für die Umsatzsteuer, die bei diesen Lieferungen anfällt:

  • Die Beförderung oder Versendung der Warenlieferungen beginnt (Waren in einem Lager innerhalb der EU, z.B. in Deutschland) und endet im Gemeinschaftsgebiet (hier: Frankreich).
  • Fernverkäufe: Es werden aus dem Drittlandsgebiet (z.B. Südkorea) Gegenstände in Sendungen mit einem Sachwert (ohne Transport- und Versicherungskosten, Steuern und Abgaben) von höchstens 150 € in das Gemeinschaftsgebiet (z.B. nach Frankreich) eingeführt.

Tatsächlich liegt in beiden Fällen lediglich ein einziges Verkaufsgeschäft vor. Für umsatzsteuerliche Zwecke werden jedoch zwei Lieferungen fingiert (angenommen):

  • Die Lieferungen des Händlers (z.B. Südkorea) an den Plattformbetreiber/Marktplatz (elektronische Schnittstelle) sind regelmäßig steuerfrei (sog. unbewegte Lieferungen).
  • Demgegenüber sind die Lieferungen des Schnittstellenbetreibers an den Nichtunternehmer (in Frankreich) steuerbar und steuerpflichtig (bewegte Lieferungen).

Hinsichtlich der Besteuerung hat der Betreiber der elektronischen Schnittstelle nun zwei Möglichkeiten:

  • Er kann das besondere Besteuerungsverfahren im Sinne des § 18j UStG (über das Bundeszentralamt für Steuern – BZSt) in Anspruch nehmen und den Umsatz darüber erklären.
  • Andernfalls hat er den Umsatz im Bestimmungsland (hier: Frankreich) im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären.

 

Praxishinweis:

Bei Fernverkäufen aus dem Drittland (Sachwert ≤ 150 €) ist der Transport durch den Lieferanten (z.B. Südkorea) selbst oder mit seiner Billigung durch Dritte (z.B. Spediteur) an den Abnehmer vorzunehmen. Es handelt sich nicht um Abholfälle (der Abnehmer befördert oder versendet)!

 

 

 

Vertiefende Praxishinweise mit Anwendungsbeispielen finden Sie in der BC-Beitragsserie „Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020“ von Dipl.-Finanzw. Hans Jürgen Bathe:

  • Teil 1: Die wesentlichen Neuregelungen, BC 2020, 562 ff., Heft 12
  • Teil 2: (Drittlands-)Lieferungen über elektronische Schnittstellen und (Drittlands-)Fernverkäufe, BC 2021, 25 ff., Heft 1
  • Teil 3: Fernverkauf – innergemeinschaftlich und über Drittstaaten, BC 2021, 66 ff., Heft 2
  • Teil 4: Besonderes Besteuerungsverfahren (OSS-/IOSS-Verfahren) – Regelungen nach § 18i UStG-neu, BC 2021, 119 ff., Heft 3
  • Teil 5: Besonderes Besteuerungsverfahren (OSS-Verfahren) – Regelungen nach § 18j UStG-neu, BC 2021, 189 ff., Heft 4
  • Teil 6: Besonderes Besteuerungsverfahren (IOSS-Verfahren) – Regelungen nach § 18k UStG-neu, BC 2021, 328 ff., Heft 7
  • Teil 7: Sonderregelungen für die Besteuerung nach § 21a UStG-neu, BC 2021, 367 ff., Heft 8
  • Teil 8: Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG, BC 2021, 433 ff., Heft 9.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 10/2021

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