Bundeszentralamt für Steuern, Mitteilung vom 27.2.2013
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von USt-IdNrn. angeboten wird.
Das BZSt weist darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZSt noch einer anderen amtlichen Stelle stammen.
Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei.
Praxis-Info!
Einen Antrag auf Erteilung oder erneute Zusendung einer bereits erteilten USt-IdNr. können Sie auf der Internetseite des BZSt an sieben Tagen in der Woche jeweils von 5.00 bis 23.00 Uhr stellen.
Darüber hinaus führt das BZSt die Bestätigung von ausländischen USt-IdNrn. – ebenfalls kostenfrei – durch. Die qualifizierte Bestätigungsabfrage mit Angaben zu Name, Ort, Postleitzahl und Straße des Geschäftspartners der USt-IdNr. ist zwar keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung, sie bildet aber die Grundvoraussetzung für einen möglichen Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG.
- Der Anfragende wird zunächst gebeten, sich mit seiner eigenen USt-IdNr. zu identifizieren und dann die einfache Bestätigungsanfrage für eine USt-IdNr. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durchzuführen (= Gültigkeit einer USt-IdNr.).
- Wird die angegebene USt-IdNr. als nicht gültig erkannt, ist keinerlei weitergehende Anfrage möglich.
- Soweit die angegebene USt-IdNr. jedoch als gültig bestätigt werden kann, erfolgt die automatisierte Weiterleitung zur qualifizierten Bestätigungsanfrage. Der Abfragende muss, wie auch beim manuellen Verfahren, alle erforderlichen Angaben (zur Anschrift des ausländischen Abnehmers) machen: Firmenname (einschließlich der im Handelsregister vermerkten Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße. Diese Angaben werden dann einzeln mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten abgeglichen, zu denen der Anfragende die Information „stimmt“ oder „stimmt nicht“ erhält.
Das Bestätigungsverfahren ist kein Auskunftsverfahren! Es bietet daher nicht die Möglichkeit, ausländische USt-IdNrn. und hierzu registrierte Firmendaten zu erfragen. Diese Informationen müssen zwischen den beteiligten Geschäftspartnern ausgetauscht werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern bietet den Online-Service an sieben Tagen in der Woche jeweils von 5.00 bis 23.00 Uhr. Als den Vertrauensschutz auslösende Bestätigung (§ 6a Abs. 4 UStG) dürfte bereits ein Bildschirmausdruck des Ergebnisses der qualifizierten Online-Anfrage genügen. Aus Sicherheitsgründen kann auch die offizielle Bestätigungsmitteilung zum Ergebnis der Online-Anfrage angefordert werden (Benutzung des dafür vorgesehenen Buttons), die innerhalb von drei Werktagen per Post zugehen soll. Die bisherigen Möglichkeiten einer qualifizierten Bestätigungsanfrage (schriftlich, telefonisch oder via E-Mail) bleiben weiterhin bestehen; bei telefonischer Anfrage, die von Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 18.00 Uhr möglich ist, können allerdings nicht mehr als fünf ausländische USt-IdNrn. bestätigt werden. |
[Anm. d. Red.]
BC 4/2013
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