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Umsatzsteuer
   

Vorsteuerabzug und Gutglaubensschutz – EuGH führt unternehmerfreundliche Rechtsprechung fort

Thomas Streit

EuGH-Urteile vom 31.1.2013, C-642/11 – Stroy trans EOOD und C-643/11 – LVK - 56 EOOD

 

Der EuGH hat zwei weitere Urteile zur Frage des Gutglaubensschutzes beim Vorsteuerabzug gefällt. Der Leistungsempfänger hat danach grds. auch dann ein Recht zum Vorsteuerabzug, wenn die Finanzbehörde davon ausgeht, dass der Leistende einen Umsatz tatsächlich nicht bewirkt hat. Will die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug versagen, muss sie auch in solchen Fällen nachweisen, dass der Leistungsempfänger von einem Umsatzsteuerbetrug wusste oder wissen musste.

 

 

Praxis-Info!

Die Finanzgerichte haben derzeit über zahlreiche Fälle zu entscheiden, in denen der leistende Unternehmer oder sein Vorlieferant einen Umsatzsteuerbetrug begangen hat. Die Finanzverwaltung versucht in solchen Fällen meist, den Leistungsempfängern den Vorsteuerabzug zu versagen. Schließlich hätten sich die Leistungsempfänger ihre Geschäftspartner selbst ausgesucht und dabei sorgfältiger handeln müssen.

Die Rechtsprechung sucht für solche Fälle eine sachgerechte Risikoverteilung zwischen Leistungsempfänger und Finanzverwaltung. Mit den genannten zwei Urteilen vom 31.1.2013 setzt der EuGH nun seine jüngste, unternehmerfreundliche Rechtsprechung zum Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug fort.

 

 

1. Bisherige Urteile des EuGH

Bereits in den letzten Monaten hatte der EuGH diesbezüglich einige Urteile gefällt (EuGH-Urteil vom 21.6.2012, C-80/11 und C-142/11 – Mahagében Kft und Péter Dávid; Urteil vom 6.9.2012, C-324/11 – Gábor Tóth; Urteil vom 6.12.2012, C-285/11 – Bonik EOOD). In den Rechtssachen Mahagében Kft und Péter Dávid (Tz. 49) hatte der EuGH erstmals klar formuliert, dass die Finanzbehörde die Feststellungslast dafür trägt, dass der Leistungsempfänger wusste oder wissen musste, dass die von ihm bezogene Leistung in eine Steuerhinterziehung einbezogen war.

 

 

2. Sachverhalte Stroy trans EOOD und LVK - 56 EOOD

Den beiden aktuellen Entscheidungen lagen folgende Sachverhalte zu Grunde: Die beiden Unternehmer Stroy trans EOOD und LVK - 56 EOOD hatten den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über den Einkauf von Dieselkraftstoff und anderen Waren vorgenommen. Die bulgarische Steuerverwaltung forderte die Lieferanten und Vorlieferanten auf, Dokumente über die Warenlieferung vorzulegen. Dem kamen die Lieferanten teilweise nicht, teilweise nicht fristgerecht nach. Der Erwerber LVK - 56 EOOD legte fehlerhafte Lieferscheine, Gewichtsbescheinigungen und Frachtbriefe vor.

Aus Sicht der bulgarischen Steuerverwaltung haben die Erwerber den tatsächlichen Erhalt der Lieferungen nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen, weshalb die Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug versagte. Die Erwerber Stroy trans EOOD und LVK - 56 EOOD beteuerten, dass die Lieferungen ausgeführt worden seien. Sie beriefen sich u.a. darauf, dass die Steuerverwaltung die Lieferungen bei den Lieferanten besteuert habe. Auch deshalb müssten die Leistungen als erbracht angesehen werden.

 

 

3. Finanzamt ist in der Nachweispflicht

Geht die Finanzverwaltung aufgrund der Beleglage davon aus, dass eine Leistung nicht erbracht worden ist, und bestreitet der Erwerber diese Annahme, muss nach den Feststellungen des EuGH in den beiden aktuellen Entscheidungen das nationale Gericht eine Prüfung gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts vornehmen. Diese hat anhand einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände zu erfolgen. Hat der Lieferant die Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt, ist dies zwar kein Beweis, aber ein zu berücksichtigendes Indiz für eine Leistungserbringung.

Auch in einem solchen Fall wäre es aber mit den Grundprinzipien des Mehrwertsteuerrechts nicht vereinbar, einem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug zu versagen, wenn dieser weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz in eine Steuerhinterziehung des Lieferanten oder eines Vorlieferanten einbezogen war. Ob der Erwerber von der Steuerhinterziehung wusste oder wissen musste, hat die Finanzverwaltung anhand objektiver Gesichtspunkte nachzuweisen.

Wie schon in den Rechtssachen Mahagében Kft und Péter Dávid (Tz.60, 61, 66) verweist der EuGH in den beiden aktuellen Entscheidungen darauf, dass die Finanzbehörden vom Erwerber nicht generell eine Überprüfung verlangen dürfen, ob der Aussteller der Rechnung Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände tatsächlich verfügte und seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Darüber hinausgehend stellt der EuGH weiter klar: Auch in Fällen, in denen bei dem Lieferanten oder einem Vorlieferanten Unregelmäßigkeiten (z.B. Lücken in der Buchführung) vorliegen, darf die Beweiswürdigung nicht dazu führen, dass der Erwerber mittelbar zu Nachprüfungen beim Lieferanten verpflichtet wird, die ihm grds. nicht obliegen.

 

 

4. Fazit

Mit den beiden aktuellen Urteilen führt der EuGH seine unternehmerfreundliche Rechtsprechung fort. Die Feststellungen des EuGH erschweren es der Finanzverwaltung, dem Erwerber den Vorsteuerabzug in Fällen zu versagen, in denen die Finanzverwaltung einen Umsatz als nicht ausgeführt betrachtet.

 

 

Praxishinweise:

  • Mittlerweile greifen auch erste deutsche Finanzgerichte im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtsprechung des EuGH aus den letzten Monaten auf. Entsprechend den Feststellungen in den Rs. Mahagében Kft und Péter Dávid verlangen sie von der Finanzverwaltung nachzuweisen, dass der Erwerber von einem Umsatzsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen, um den Vorsteuerabzug versagen zu können (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 6.7.2012, 5 V 40/12).
  • Im Bereich Vorsteuerabzug und Gutglaubensschutz sind noch nicht alle Rechtsfragen ausreichend geklärt. Hier werden weitere höchstrichterliche Entscheidungen ergehen müssen. In streitigen Fällen sollten sich Unternehmer jedoch die aktuellen Entscheidungen Stroy trans EOOD und LVK - 56 EOOD zunutze machen.

 

Thomas Streit, LL.M. Eur., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Mitarbeiter der auf Umsatzsteuerrecht spezialisierten Kanzlei küffner maunz langer zugmaier, München

 

 

BC 3/2013

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