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Umsatzsteuer
   

Leistungsort bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 18.12.2012, IV D 3 – S 7117-a/12/10001

 

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf eine gemeinsame Auslegung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts im Zusammenhang mit einem Grundstück geeinigt. Infolgedessen wurde Abschn. 3a.3 UStAE durch das oben genannte BMF-Schreiben grundlegend überarbeitet. Zunächst wird der umsatzsteuerliche Grundstücksbegriff neu definiert. Anschließend werden die mit einem Grundstück im Zusammenhang stehenden sonstigen Leistungen bzw. die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung von Bauleistungen dienenden sonstigen Leistungen näher präzisiert.

 

 

Praxis-Info!

Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden dargestellt:

 

Rechtsquelle (Abschn. 3a.3 UStAE)

Thema

Neu

Abs. 2 Sätze 2 und 3

Definition des Begriffs Grundstück

Der Grundstücksbegriff im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts; er richtet sich nicht nach dem zivilrechtlichen Begriff eines Grundstücks. Unter einem Grundstück im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ist zu verstehen:

–    ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann,

–    jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann,

–    jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie z.B. Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge,

–    Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

Abs. 3 Satz 3

Ergänzung des Begriffs der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

Hierzu gehört auch die Eigentumsverwaltung, die sich auf den Betrieb von Geschäfts-, Industrie- oder Wohnimmobilien durch oder für den Eigentümer des Grundstücks bezieht, mit Ausnahme des Portfolio-Managements in Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken.

Abs. 4

Ergänzung des Begriffs der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

Absatz 4 wird komplett neu gefasst und numerisch aufgegliedert. Neben der Neugliederung wird folgender neuer Aspekt als Punkt 7 erfasst.

Demzufolge sind als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch anzusehen …

 

„… die Einräumung des Nutzungsrechts an einem Grundstück oder einem Grundstücksteil einschließlich der Gewährung von Fischereirechten und Jagdrechten, der Benutzung einer Straße, einer Brücke oder eines Tunnels gegen eine Mautgebühr und der selbstständigen Zugangsberechtigung zu Warteräumen auf Flugplätzen gegen Entgelt, …“

Abs. 8 Satz 2

Ergänzung des Begriffs der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit der Erschließung von Grundstücken (oder der Vorbereitung oder Ausführung von Bauleistungen).

Satz 2 wird komplett neu gefasst und numerisch aufgegliedert. Dabei wird eine Reihe neuer Punkte mit aufgeführt:

  1. Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder an Gebäudeteilen einschließlich Abrissarbeiten, Verlegen von Fliesen und Parkett sowie Tapezieren, Errichtung von auf Dauer angelegten Konstruktionen, wie Gas-, Wasser oder Abwasserleitungen,
  2. die Installation oder Montage von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, soweit diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind,
  3. Bauaufsichtsmaßnahmen,
  4. Leistungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen,
  5. die Begutachtung und die Bewertung von Grundstücken, auch zu Versicherungszwecken und zur Ermittlung des Grundstückswerts,
  6. die Vermessung von Grundstücken und
  7. Errichtung eines Baugerüsts.

 

 

Darüber hinaus werden in den Absätzen 9 und 10 (des Abschn. 3a.3 UStAE) umfangreiche Angaben dazu gemacht, welche Leistungen in einem „engen Zusammenhang“ mit einem Grundstück stehen und welche nicht.

 

 

Enger Zusammenhang mit einem Grundstück (Abs. 9)

Kein enger Zusammenhang mit einem Grundstück (Abs. 10)

  • Die Einräumung dinglicher Rechte (z.B. dinglicher Nießbrauch, Dienstbarkeiten);
  • die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken (nicht aber die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten usw.);
  • Lagerung von Gegenständen, wenn zur Lagerung ein ganz bestimmtes Grundstück (bzw. Grundstücksteil) festgelegt wurde;
  • Reinigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (z.B. Gas-, Wasser-, Abwasserleitungen);
  • Wartung und Überwachung von auf Dauer angelegten Konstruktionen;
  • Wartung und Überwachung von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, soweit diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind;
  • grundstücksbezogene Sicherheitsleistungen.
  • Erstellung von Bauplänen für Gebäude und Gebäudeteile, die keinem bestimmten Grundstück oder Grundstücksteil zugeordnet werden können;
  • Installation oder Montage, Arbeiten an sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, die kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind bzw. werden;
  • Portfolio-Management im Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken;
  • Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen;
  • Lagerung von Gegenständen auf einem Grundstück, wenn hierfür kein spezieller Lagerort festgelegt wurde;
  • Werbeleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück oder dessen Nutzung;
  • Zurverfügungstellung von Gegenständen oder Vorrichtungen (z.B. Baugerüst), wenn der leistende Unternehmer keinerlei Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten übernimmt.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 1/2013

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