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Umsatzsteuer
   

Ausstellung mehrerer Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis über dieselbe Leistung

BC-Redaktion

OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 3.12.2012, S 7300 A – 131 – St 128

 

Es kommt vor, dass Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer und daneben über denselben Umsatz eine weitere Rechnung oder eine – später ausgestellte – Gesamtabrechnung mit erneutem gesondertem Umsatzsteuerausweis erstellen. Zu den Rechnungen gehören auch Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) oder Fahrausweise (§ 34 UStDV).

 

 

1. Erteilung mehrerer Rechnungen für dieselbe Leistung

Sind für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt worden, ohne dass sie als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet wurden, schuldet der leistende Unternehmer zusätzlich – neben der Umsatzsteuer für den ausgeführten Umsatz – den hierin gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c UStG (vgl. BFH-Urteil vom 27.4.1994, XI R 54/93, BStBl. II, S. 718; Abschn. 14c.1. Abs. 4 Satz 2 UStAE). Der Leistungsempfänger kann für die empfangene Leistung den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nur einmal in Anspruch nehmen, da nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehbar ist.

Sofern jedoch inhaltlich identische Mehrstücke derselben Rechnung übersandt werden, löst die Mehrfachübersendung keine Steuerschuld nach § 14c UStG aus (siehe auch Abschn. 14c.1. Abs. 4 Satz 3 UStAE).

 

 

Beispiel:

Im Zusammenhang mit der Einführung von elektronischen Rechnungen übersendet das Unternehmen eine elektronische Rechnung vorab und sendet die identische Rechnung in Papier per Post an den Leistungsempfänger. Es entsteht keine Steuerschuld nach § 14c UStG.

Besteht eine Rechnung aus mehreren Dokumenten, sind diese Regelungen für die Dokumente in ihrer Gesamtheit anzuwenden.

 

 

 

2. Erteilung von Einzel- und Gesamtabrechnungen

Unternehmer, die über bereits ausgeführte Umsätze oder über Voraus- oder Abschlagszahlungen zum Vorsteuerabzug berechtigende Einzelrechnungen erteilen und später in einer Gesamtabrechnung die Umsatzsteuer hierfür nochmals gesondert ausweisen, schulden die zusätzlich ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Das betrifft z.B. Einzel- und Monatsabrechnungen von Kurierdiensten, von Tankstellen, von zahntechnischen Labors, Abschlags- und Schlussrechnungen von Bauunternehmen, vorläufige und endgültige Rechnungen der Autovermieter, Monats- und Jahresrechnungen über Leasingraten. In diesen oder vergleichbaren Fällen sollte das Abrechnungsverfahren so gestaltet werden, dass nur eine Rechnung (entweder die Einzelrechnung oder die spätere Gesamtabrechnung) den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt oder die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für eine Voraus- oder Anzahlung in der Gesamtrechnung abgesetzt wird (vgl. hierzu die Beispiele in Abschn. 14.8. Abs. 7 UStAE).

 

 

3. Abrechnungen über Fahrausweise

Fahrausweise (z.B. Bahnfahrkarten, Flugscheine usw.) werden vielfach so gestaltet, dass sie einem unternehmerischen Leistungsempfänger unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug ermöglichen (vgl. §§ 34 und 35 UStDV, Abschn. 14.7. UStAE und Abschn. 15.5. UStAE). Wenn über diese Leistung ein Reisebüro zusätzlich eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis im Einvernehmen mit den Verkehrs- oder Leistungsträgern unter Hinweis auf die Vermittlertätigkeit (Ausweis der Umsatzsteuer „im Namen und für Rechnung des Verkehrs- oder Leistungsträgers“) erteilt, schuldet der betreffende Verkehrs- oder Leistungsträger die in der Reisebürorechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zusätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG. Erteilt das Reisebüro die Rechnung ohne Hinweis auf die Vermittlertätigkeit und wird die Leistung nicht vom Reisebüro, sondern vom Verkehrs- oder Leistungsträger erbracht, schuldet das Reisebüro die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG.

Die Verkehrs- oder Leistungsträger bzw. die Reisebüros können – um eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 oder 2 UStG zu vermeiden – das Abrechnungsverfahren so gestalten, dass nur ein Beleg (entweder die Fahrkarte bzw. der Flugschein oder die Abrechnung des Reisebüros) den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Beispielsweise kann in den Rechnungen des Reisebüros über Fahrausweise die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden (Erteilung sog. Bruttorechnungen).

Diese Rundverfügung ändert die Rundverfügung OFD Frankfurt vom 28.10.2011 (S 7300 A – 131 – St 128, BeckVerw257059).

 

 

Praxis-Info!

Vorsteuern können (gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG) bereits gezogen werden, soweit ohne Leistungsausführung

– eine Zahlung geleistet worden ist und

– eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt.

Bezüglich der Rechnungserteilung von solchen Voraus- oder Anzahlungsrechnungen ist § 14 Abs. 4 UStG (Rechnungsangaben wie Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer usw.) sinngemäß und Abschn. 14.5 ff. UStAE anzuwenden.

Aufgrund der BFH-Rechtsprechung wurde in Abschn. 14.8 Abs. 4 Satz 2 UStAE ausdrücklich festgeschrieben, dass bei Vorauszahlungs-/Anzahlungsrechnungen genau bestimmt sein müssen:

  • die Gegenstände der Lieferung oder die Art der sonstigen Leistung und
  • der Zeitpunkt der Voraus- oder Anzahlung.

Statt des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung ist der voraussichtliche Zeitpunkt oder der Kalendermonat der Leistung anzugeben (§ 31 Abs. 4 UStDV). Haben die Beteiligten lediglich vereinbart, in welchem Zeitraum oder bis zu welchem Zeitpunkt die Leistung ausgeführt werden soll, ist dieser Zeitraum oder der betreffende Zeitpunkt in der Rechnung anzugeben. Ist der Leistungszeitpunkt noch nicht vereinbart worden, genügt es, wenn dies aus der Rechnung hervorgeht.

An die Stelle des Entgelts für die Lieferung oder sonstige Leistung tritt in einer Rechnung über eine Voraus- oder Anzahlung die Angabe des vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelts oder Teilentgelts. Außerdem ist in einer Rechnung über eine Voraus- oder Anzahlung der auf das Entgelt oder Teilentgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag auszuweisen.

Auch mit Blick auf die in der Verfügung der OFD Frankfurt/Main dargestellten Konsequenzen für den Rechnungsaussteller muss dieser in der Endrechnung das Entgelt und den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag absetzen, über die eine Teilrechnung (Voraus- oder Anzahlungsrechnung) erteilt wurde. Diese Verpflichtung gilt aber nur soweit, als Zahlungen geleistet worden sind (Abschn. 15.3 Abs. 1 UStAE).

Werden die tatsächlich gezahlte und gesondert in Rechnung gestellte Vorauszahlung nicht in der Endrechnung abgezogen, so wird der Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG durch die Rechnungsaussteller geschuldet (siehe auch Abschn. 14.8 Abs. 10 UStAE).

Liegt eine falsche Endrechnung vor, so hat der Empfänger der Leistung nur das Recht, die insgesamt tatsächlich geschuldete gesetzliche Umsatzsteuer (auf die verbliebene Restzahlung) als Vorsteuer abzuziehen. Umsatzsteuer, die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet wird (unrichtiger Steuerausweis), kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

 

 

Vertiefungshinweis:

Was alles bei der Rechnungserteilung und zum Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) zu beachten ist, erläutert Bathe in BC 2011, 126 ff. (Heft 3), ausführlich anhand von Anwendungsbeispielen.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 7/2013

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