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Umsatzsteuer
   

Verweis auf ergänzende Geschäftsunterlagen in einer Rechnung

BC-Redaktion

FG Hamburg, Urteil vom 11.3.2015, 2 K 231/14 (rkr.)

 

Werden zur Bezeichnung von Art und Umfang der abgerechneten Leistung andere Geschäftsunterlagen herangezogen, sind diese in dem Abrechnungsdokument eindeutig zu bezeichnen. Denn nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die weiteren Unterlagen tatsächlich Grundlage der Rechnungserstellung gewesen sind.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die X-GmbH war alleinige Auftraggeberin der A-GmbH. Mit der A-GmbH wurde ein Werkvertrag über das Be- und Entladen von Containern, Lkws und Waggons, dem Verbringen der Ware in die Lagerhallen oder aus diesen in die Lageeinheiten, Kommission, Display- und Kitbau sowie alle dazugehörigen Tätigkeiten abgeschlossen. Dabei wurde u.a. vereinbart, dass die Weitergabe eines Auftrags oder eines Teilauftrags der X-GmbH nur mit schriftlicher Zustimmung der A-GmbH gestattet war.

Die X-GmbH stellte die gegenüber der A-GmbH erbrachten Leistungen in zeitlichen Abständen jeweils unter Beifügung von Berichten über die „Tagesarbeit Container/Lkw-Entladung, A-GmbH“ (im Folgenden Tagesberichte) in Rechnung. Auf den Tagesberichten sind folgende Angaben notiert:

  • Ort und Datum,
  • X-GmbH als das Unternehmen, das die Entladung durchgeführt hat,
  • Containernummern,
  • Inhalt,
  • Gewicht (kg) sowie
  • Kubikmeter und Größe der einzelnen Container.

Die Tagesberichte werden jeweils vom Lagermeister der A-GmbH unterzeichnet.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Begründung: Laut dem Sonderprüfungsbericht (aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung) enthielten die einzeln aufgeführten Eingangsrechnungen der Firmen B-GmbH, C, D-GmbH und E-GmbH eine unzureichende Leistungsbeschreibung und erfüllten deshalb nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG.

Die X-GmbH verwies auf die besagten Tagesberichte (als Bestandteil der Abrechnungen), aus denen sich konkrete Daten zur Identifizierung der erbrachten Leistungen entnehmen lassen:

  • Die Rechnungen enthielten das Leistungsdatum, die Containergröße und die Menge in Tonnen (to).
  • Die Tagesberichte wiesen darüber hinaus die Containernummern aus, weshalb eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht werde.

Damit seien die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt. Auch wenn in den Rechnungen nicht ausdrücklich auf die Tagesberichte verwiesen werde, so sei eine Zuordnung durch die darin enthaltenen Angaben, wie z.B. Datum und verwendete technische Hilfsmittel (wie Gabelstapler), gewährleistet. Mehrfachabrechnungen seien bei den vorliegenden Angaben faktisch unmöglich.

Zwar sei nach der vertraglichen Vereinbarung mit der A-GmbH eine schriftliche Zustimmung für den Einsatz von Subunternehmern vorgesehen gewesen, diese sei jedoch von der Auftraggeberin (der X-GmbH) nicht eingefordert worden.

Nach Auffassung des Finanzamts könnten zur Identifizierung der abgerechneten Leistung zwar andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, jedoch nur, wenn das Abrechnungsdokument selbst auf diese verweise und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichne. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Keineswegs sei es ausreichend, dass die Geschäftsunterlagen nunmehr den Rechnungen angeheftet worden seien.

 

 

Lösung

Das Finanzamt hat zu Recht einen Vorsteuerabzug aus den streitigen Rechnungen versagt. Die Rechnungen erfüllen nicht die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abzug der Vorsteuer.

Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u.a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Die Abrechnungspapiere müssen Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, erlauben.

Es ist jedoch zulässig, zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen über die im Abrechnungspapier enthaltenen Angaben tatsächlicher Art hinaus weitere Erkenntnismittel heranzuziehen. Sofern hierauf verwiesen wird, müssen Unterlagen, auf die Bezug genommen wird, in dem Abrechnungsdokument selbst eindeutig bezeichnet werden. Die weiteren Unterlagen müssen der Rechnung hingegen nicht beigefügt sein.

In den Rechnungen der B-GmbH und der E-GmbH wird die Art der Leistung mit „Container Be- und Entladen“ bezeichnet. Im Weiteren wird in den Rechnungen jeweils ein konkreter Tag als Leistungszeitraum angegeben, eine Mengenangabe in „to“ sowie Angaben, die sich auf die Containergröße beziehen, wie „5x20 Ft.“ oder „2x40 Ft.“ oder „20 FT x 08“. Darüber hinaus enthalten die Rechnungen selbst keine weitere Konkretisierung der erbrachten Ladeleistung. Im Ergebnis ähnliche Angaben enthält die Rechnung der C, während in den Rechnungen der D-GmbH ein Hinweis auf die Art der Leistung gänzlich fehlt. Diese Rechnungen beschränken sich auf die Angaben eines Leistungsdatums, die Containergröße und die Menge in to.

Diese Art der genannten Leistungsbeschreibung ist jedoch auch in der Zusammenschau nicht ausreichend, um eine leichte und eindeutige Feststellung hinsichtlich der abgerechneten Leistungen zu treffen. Denn sie ermöglichen nicht eine Zuordnung der konkret abgerechneten Ent- oder Beladeleistung und eine Überprüfung dahingehend, ob die Leistung nicht bereits zuvor abgerechnet wurde. Allein aufgrund der Containergröße, des Leistungstags und der insgesamt bewegten Menge ist eine Kontrolle mehrfach erbrachter Ladetätigkeit nicht möglich. Entsprechendes gilt für die in etlichen Rechnungen der B-GmbH und der D-GmbH aufgeführten Positionen „Zulagen für Stapelfahrer“ oder „Zulage für Lagereinheiten“, die nur durch eine Stückzahl spezifiziert werden. Auch in der Gesamtschau mit dem Tag der Leistungserbringung und der Stückzahl ist die abgerechnete Leistung nicht eindeutig und nicht leicht identifizierbar.

Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung dürfen andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Deshalb wird nur durch die eindeutige Bezeichnung der in Bezug genommenen anderen Unterlagen in der Rechnung sichergestellt, dass diese tatsächlich Grundlage der abgerechneten Leistung gewesen sind. In allen Abrechnungsdokumenten der B-GmbH, der C, der D-GmbH und der E-GmbH wird jedoch auf die Tagesberichte in keiner Weise Bezug genommen, weshalb schon aus diesem Grund die Heranziehung dieser Unterlagen zur Konkretisierung der Art der Leistung ausscheidet. Allein die Übereinstimmung zwischen dem Datum der Leistung in der Rechnung und auf den Tagesberichten stellte keine eindeutige Bezugnahme auf weitere Geschäftsunterlagen dar.

Zudem ist in diesen Tagesberichten nur die X-GmbH als das Unternehmen aufgeführt, das Ent- oder Beladeleistungen erbracht hat. Die Einbindung von Subunternehmern in die Leistungserbringung wird an keiner Stelle ersichtlich. Schließlich ist wiederholt festzustellen, dass die Rechnungen teilweise andere Angaben zu Containergröße oder die Abrechnung von Zulagen enthalten als die den Rechnungen nunmehr beigefügten Tagesberichte.

 

 

Praxishinweis:
In einer Rechnung ist es bei der Bezeichnung der abgerechneten Leistungen zulässig, abkürzend auf andere Geschäftsunterlagen zu verweisen. Dies hat u.a. das BFH-Urteil vom 16.1.2014 (V R 28/13, vgl. Urteilsbesprechung von Hillmer) deutlich gemacht. Wird auf andere Geschäftsunterlagen Bezug genommen, müssen diese beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich „vorhanden“ sein; eine physische Verbindung mit der Rechnung als Urkunde ist nicht erforderlich.
Aber auch nach Auffassung des BFH ist es Voraussetzung, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und diese eindeutig bezeichnet. Beispielsweise muss die Rechnung einen Vermerk enthalten, durch welchen auf einen vorhandenen Lieferschein hingewiesen wird. Aus dem Lieferschein muss sich das Lieferdatum eindeutig ergeben. Die Angabe eines Lieferscheindatums ist nur dann ausreichend, wenn diese die Übereinstimmung mit dem Leistungsdatum dokumentiert: „Das Datum des Lieferscheins entspricht dem Leistungszeitpunkt“.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 7/2015

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