OFD Karlsruhe, Verfügung vom 29.2.2008, S 7270 Karte 3
Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.
Beispiele für Gutscheine als Zahlungsmittel: - Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
- Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
- Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.
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Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer.
Beispiele für Gutscheine als Leistungsgewährung: - Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
- Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
- Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.
Werden in diesen Fällen die Gutscheine endgültig nicht eingelöst, ist die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen. |
Praxis-Info!
Das Lohnsteuerrecht behandelt Gutscheine analog zum Umsatzsteuerrecht:
- Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Warengutschein, auf dem sich ein Dritter (z.B. Tankstelle) verpflichtet, einen €-Betrag beim Kauf seiner Ware auf den Kaufpreis anzurechnen, kommt diesem Gutschein im allgemeinen Geschäftsverkehr die Funktion eines Zahlungsmittels zu. Demzufolge ist dieser Gutschein eine Einnahme in Geld und stellt keinen Sachbezug (im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) dar. Die 44 €-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden. Der Warengutschein ist mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen.
- Gibt der Arbeitgeber einen Warengutschein aus, der zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung bei einem Dritten berechtigt, handelt es sich um einen Sachbezug, auf den die 44 €-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG anzuwenden ist. Ist jedoch auf dem Warengutschein neben der bezeichneten Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben (z. B. 40 Liter Superbenzin, höchstens im Wert von 44 €)‚ ist kein Sachbezug, sondern Barlohn anzunehmen. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist nicht anwendbar (R 8.1 Abs. 1 Satz 7 LStR).
Lohnsteuerlich ist allerdings ein wesentlicher Unterschied zur umsatzsteuerlichen Behandlung zu beachten: Der Arbeitslohn ist bei einem Gutschein, der bei einem Dritten (z.B. Tankstelle) einzulösen ist, bereits mit Hingabe des Gutscheins zugeflossen (d.h. bei Aushändigung/Übergabe durch den Arbeitgeber), weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten hat. Die Umsatzsteuer stellt hingegen immer auf das Erfüllungsgeschäft ab (= Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins). Umsatzsteuerlich steht im Übrigen dem arbeitgebenden Unternehmen auf keinen Fall aus einem Sachbezug (z.B. von einer Tankstelle etc.) durch den Arbeitnehmer ein Vorsteuerabzug zu.
[Anm. d. Red.]
BC 4/2008
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