FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 26.2.2016, VI 358 – S 7160 d – 003
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Es ist gefragt worden, wie negative Einlagezinsen umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Das BMF hat hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mitgeteilt:
Das Geld- oder Kreditinstitut erbringt gegenüber dem Kontoinhaber eine Leistung, die in der Verwahrung des Kontoguthabens und der Kontoführung besteht. Erhebt das Geld- oder Kreditinstitut hierfür eine Gebühr oder behält es einen Betrag vom Guthaben als sog. Negativzins ein, handelt es sich hierbei um ein Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung. Die Leistung unterfällt grundsätzlich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG, da es sich um einen Umsatz im Einlagengeschäft handelt. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG (Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen) kann auf die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift verzichtet werden.
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Praxis-Info!
Der sog. Negativzins fällt als Gebühr unter die Bank- und Finanzumsätze. Diese sind nach § 4 Nr. 8 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Bei diesen steuerbefreiten Umsätzen ist jedoch eine Option zur Steuerpflicht möglich.
Ertragsteuerlich stellen negative Einlagezinsen voll abzugsfähige Zinserträge dar (sonstige betriebliche Aufwendungen, vgl. Zwirner, BC 2016, 521 ff., Heft 11).
[Anm. d. Red.]
BC 12/2016
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