BFH-Beschluss vom 24.5.2016, V B 83/15
Betriebsvorrichtungen sind für die Frage der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers keine Bauwerks- und damit auch keine Grundstücksbestandteile.
Praxis-Info!
Problemstellung
Streitig ist, ob ein Schornstein (Fabrikschlot) aufgrund der festen Verbindung mit dem Erdboden ein Bauwerk oder eine Betriebsvorrichtung ist. Wäre ein derartiger Schornstein Bestandteil des Bauwerks, würde es (gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG) zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers kommen.
Lösung
Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei dem Fabrikschlot um eine Betriebsvorrichtung. Dessen entgeltliche Überlassung ist im Fall einer Vermietung steuerpflichtig (gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG).
Der BFH leitet dies aus dem Unionsrecht ab: Laut der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) ist zwar die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei (Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL). Diese Steuerfreiheit erstreckt sich aber nicht auch auf dauerhaft eingebaute „Vorrichtungen und Maschinen“ und damit nicht auf eigenen Zwecken dienende Betriebsvorrichtungen (Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL).
Der aktuelle Beschluss des BFH (unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 28.8.2014, V R 7/14, BFHE 246, 569, BStBl. II 2015, 682) steht nach wie vor im Widerspruch zur Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF). Laut dem BMF-Schreiben vom 28.7.2015 (III C 3 – S 7279/14/10003, siehe BC 2015, 383, Heft 9) gelten Betriebsvorrichtungen unionsrechtlich nur dann nicht als Grundstück, wenn sie nicht auf Dauer installiert sind oder bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Insofern müsste auch ein Schornstein (Fabrikschlot) als mit dem Boden befestigtes Bauwerk gelten. In Folge – so das BMF – greift die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG). |
[Anm. d. Red.]
BC 8/2016
becklink380125