OFD Frankfurt, Verfügung vom 28.5.2018, S 7279 A – 29 – St 113
Zusatz der OFD Frankfurt:
3. Behandlung von Anzahlungen, wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung noch nicht vorlagen
Anzahlungen im Rahmen von Umsätzen, die aufgrund der Änderung tatsächlicher Gegebenheiten erst im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung unter die Regelung des § 13b UStG fallen, werden zukünftig anders behandelt als Anzahlungen, die im Zusammenhang mit gesetzlichen Änderungen stehen. Mit BMF-Schreiben vom 18.5.2018 (III C 3 – S 7279/11/10002-10, BStBl. I 2018, 695) wurden UStAE 13.5, UStAE 13b.12 und UStAE 15.3 entsprechend angepasst.
Liegen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung nicht vor, schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Erfüllt der Leistungsempfänger spätestens im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, dann bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 21.6.2001, V R 68/00, BStBl. II 2002, 255).
Entsprechend der oben genannten BFH-Entscheidung (vom 21.6.2001, V R 68/00, BStBl. II 2002, 255) enthält § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG einen selbstständigen und abschließenden Steuerentstehungstatbestand. Infolgedessen bestimmt sich im Zeitpunkt der Abschlagszahlung, die der leistende Unternehmer vereinnahmt, die Steuerschuldnerschaft nach § 13 Abs. 1 UStG. Liegen im Zeitpunkt der Schlussrechnung die Voraussetzungen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG vor, dann bestimmt sich die Steuerschuldnerschaft für den Restbetrag nach diesen Normen.
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige für bis zum 31.12.2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung der UStAE 13.5, 13b.12 und 15.3 anwenden.
Praxis-Info!
In Fällen, in denen der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet, gilt:
- Bei Anzahlungen und Vorauszahlungen ist die Besteuerung bereits vorzunehmen, wenn die Zahlung eingegangen ist. In einer Endrechnung hat der Unternehmer diejenigen Beträge anzugeben, die vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wurden und über die bereits „Vorausrechnungen“ erteilt worden sind (§ 14 Abs. 5 UStG). Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuern, die zu viel in Rechnung gestellt wurden (gemäß § 14c Abs. 1 UStG). Diese Verpflichtung besteht so lange, bis die Endrechnung berichtigt wurde.
- Nur wenn die Erstattung der Umsatzsteuer unmöglich oder übermäßig erschwert wird – insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Leistenden –, muss dem Leistungsempfänger die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet werden; in diesem Fall kann der Leistungsempfänger seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten. Dies setzt jedoch eine Zahlung des Leistenden an die Steuerbehörden voraus.
- Die Berichtigung der Vorsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist nicht nur anzuwenden, wenn das Entgelt (die Anzahlung) wegen der Nichtausführung der Leistung zurückgewährt wird, sondern auch dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete die Leistung nicht erbringt und die Anzahlung als Schadensersatz behält. Die zivilrechtliche Rückabwicklung des Kaufvertrags (Rückgewähr des Entgelts) ist in diesem Fall ohne Belang. Denn die Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob das Entgelt zurückgewährt worden ist.
- Der Leistungsempfänger kann lediglich eine zivilrechtliche Klage gegen den Leistenden auf Rückzahlung für die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erheben.
[Anm. d. Red.]
BC 12/2018
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