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Umsatzsteuer
   

Steuer entsteht bei Teilzahlungen ratierlich

Dr. Stefanie Becker

BFH-Urteil vom 26.6.2019, V R 8/19

 

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht wird, unabhängig davon, wann die Gegenleistung hierfür erfolgt. Bereits am 21.6.2017 hatte der BFH den EuGH u.a. um Klärung gebeten, inwiefern diese Sollbesteuerung dahingehend eingeschränkt werden kann, dass die Gegenleistung fällig sein oder zumindest unbedingt geschuldet werden muss (Az. V R 51/16). Der EuGH entschied am 29.11.2018 (Rs. C-548/17, „baumgarten sports & more“) konkret für den vorgelegten Sachverhalt einer Vermittlungsleistung, dass die Steuer noch nicht im Zeitpunkt der Leistungserbringung entsteht. Nun veröffentlichte der BFH seine Nachfolgeentscheidung.


 

Praxis-Info!

 

Sachverhalt

Eine Spielervermittlerin vermittelte Profifußballspieler an Vereine. Mit Abschluss der Arbeitsverträge zwischen Spieler und Verein entstand ihr Provisionsanspruch. Die Zahlungen waren in Raten verteilt über die Laufzeit der Arbeitsverträge zu leisten. Dabei standen Fälligkeit und Bestehen der einzelnen Ansprüche unter der Bedingung des Bestehens der Arbeitsverträge zwischen Verein und Spielern. Zur Frage stand, ob die Umsatzsteuer dennoch bereits im Zeitpunkt der erfolgreichen Vermittlung durch Unterzeichnung der Arbeitsverträge in voller Höhe entstehen kann.

 

 

Kernaussagen des BFH-Urteils

Der BFH folgt im Wesentlichen den Ausführungen des EuGH in seiner Vorabentscheidung und stellt fest, dass

  • die Umsatzsteuer nach der Sollbesteuerung grundsätzlich mit Leistungsausführung entsteht;
  • bei wirtschaftlich teilbaren Leistungen, deren Entgelt gesondert vereinbart wird, die Umsatzsteuer auch mit Leistungsausführung entsteht;
  • die Steuerentstehung für Teilleistungen insoweit nicht unionsrechtskonform ist, als die Voraussetzung für Teilleistungen nicht erfüllt ist, die Leistung aber dennoch zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass gibt, so dass Art. 64 MwStSystRL (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) erfüllt ist;
  • sich der Unternehmer bei Unionsrechtswidrigkeit unmittelbar auf Art. 64 MwStSystRL berufen kann;
  • eine zeitraumbezogene Leistungshandlung für Art. 64 MwStSystRL nicht erforderlich ist, sondern die Leistung auch für die Dauerhaftigkeit des vermittelten Erfolgs vergütet werden kann.

 

 

Praxisauswirkungen:

Die Sollbesteuerung muss weiterhin als unionsrechtskonform angesehen werden, da sich der EuGH hierzu nicht geäußert hatte und auch der BFH diese Frage in seiner Nachfolgeentscheidung nicht mehr aufgriff. Jedoch ist wohl eine Ausnahme zu machen, sofern zwar mangels wirtschaftlicher Teilbarkeit der Leistungen keine Teilleistung gegeben ist, die Voraussetzungen des Art. 64 MwStSystRL jedoch vorliegen. Ausdrücklich erkennt die Rechtsprechung dies nun für Vermittlungsleistungen an, wenn die Provisionen erst später in Abhängigkeit von der Dauer des vermittelten Erfolgs gezahlt werden.

Unter Umständen können sich hieraus auch Auswirkungen auf weitere Leistungen ergeben, für die die Umsatzsteuer zwar bereits bei Ausführung besteht, die Zahlungen jedoch erst ratierlich erfolgen (z.B. Finanzierungsleasing als Liefergeschäft). Dies hängt jedoch maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung des Einzelfalls ab.

 

 

Dr. Stefanie Becker, Dipl.-Wirtschaftsjuristin, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin; ist als Beraterin, Autorin und Dozentin in Augsburg tätig

 

 

BC 9/2019

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