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Umsatzsteuer
   

Update zur Steuersatzsenkung: Nichtbeanstandungsregelung gibt Unternehmen mehr Zeit für Umstellung

Ronny Langer

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seinen ursprünglichen Entwurf eines Anwendungsschreibens zur Steuersatzsenkung abgeändert. Dieser enthält nun die von der Wirtschaft geforderte Nichtbeanstandungsregelung im B2B-Bereich, wenn auch nur zeitlich eingeschränkt statt – wie vorgeschlagen – für die gesamte Niedrigsteuerphase. Das BMF bestätigt zwar, dass ein zu hoher Steuerausweis eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslöst. Der Vorsteuerabzug soll aber für im Juli 2020 erbrachte Leistungen „aus Gründen der Praktikabilität“ dennoch in voller Höhe gewährt werden, ohne dass eine Rechnungskorrektur erforderlich wäre. Die Unternehmen haben damit einen Monat mehr Zeit für die Umstellung.


 

Praxis-Info!

 

1. Zeitplan

Die für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 geplante Steuersatzsenkung wird weiterhin im Rekordtempo durch das Gesetzgebungsverfahren getrieben. Der Zeitplan hat sich nur etwas verschoben. Der Bundestag soll nun am 29.6.2020 vormittags den Gesetzentwurf beschließen und der Bundesrat am Nachmittag in einer Sondersitzung diesem zustimmen.

 

 

2. Entwurf BMF-Schreiben

Auch das BMF gibt Vollgas und hatte bereits am 11.6.2020 und damit schon zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens den ersten Entwurf eines begleitenden Anwendungsschreibens veröffentlicht. Am 23.6.2020 erschien nun eine aktualisierte Fassung dieses BMF-Schreibens, in die weitere Regelungen und Klarstellungen aufgenommen wurden.

 

 

3. Nichtbeanstandungsregelung

Die wichtigste Änderung im BMF-Schreiben ist die Aufnahme einer Nichtbeanstandungsregelung für einen zu hohen Steuerausweis in der Unternehmerkette. Eine solche Regelung wurde von den Unternehmen und Verbänden eingefordert, weil sie befürchten, dass die Umstellung in der Kürze der Zeit nicht realisierbar ist und Fehler voll zu ihren Lasten gehen würden. Hierzu bestätigt das BMF zwar zunächst, dass der Ausweis des alten Steuersatzes in einer Rechnung für eine in der Niedrigsteuerphase erbrachte Leistung in Höhe der Differenz zum neuen Steuersatz zu einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG führt. Der Leistungsempfänger sei daher insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Rechnungsberichtigung wäre dann unumgänglich. Diese Aussage wird jedoch relativiert. Demnach soll für Leistungen, die im Juli 2020 an einen anderen Unternehmer erbracht werden und für die ein zu hoher Steuerausweis erfolgt ist, nicht beanstandet werden, wenn die Rechnung hierfür nicht berichtigt wird. Noch wichtiger ist dabei, dass der Leistungsempfänger „aus Gründen der Praktikabilität“ die ausgewiesene Steuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen darf. Damit erhalten die Unternehmen für B2B-Umsätze faktisch einen weiteren Monat Zeit, um ihre Prozesse umzustellen.

Eine Unsicherheit könnte aber bleiben: Greift die Nichtbeanstandung beim Vorsteuerabzug nur dann, wenn der Leistende die Steuer voll abgeführt hat? Die Formulierung im BMF-Schreiben ist hier nicht ganz eindeutig. Wenn ja, wie kontrolliert man das? Und nicht voll vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer werden die Regelung wohl ohnehin ablehnen und den Leistenden um Rechnungskorrektur bitten, weil sich dann ihr Aufwand entsprechend mindert.

 

 

4. Anzahlungsrechnungen

Das BMF hatte in Tz. 2.3 zunächst dargestellt, dass vor dem 1.7.2020 erfolgte Anzahlungen für in der Niedrigsteuerphase zu erbringende Umsätze mit den abgesenkten Steuersätzen zu besteuern sind. Das wurde korrigiert. Es sind für diese Anzahlungen die alten Steuersätze anzuwenden. Der Leistungsempfänger kann auch die „höhere“ Vorsteuer abziehen. Anzahlungsrechnungen müssen also nicht berichtigt werden, sofern in der Schlussrechnung der abgesenkte Steuersatz zur Anwendung kommt. Bei Leistungsausführung muss allerdings eine Berichtigung in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgen.

 

 

5. Dauerverträge

In Tz. 3.3.1 des Schreibens stellt das BMF ergänzend klar, dass Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, angepasst werden können, indem in ergänzenden Unterlagen Entgelt und Steuersatz für den Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.12.2020 angegeben werden. Das BMF geht hier aber nicht auf die in der Praxis diskutierte Frage ein, ob und in welchen Fällen diese Ergänzung zum Vertrag der Unterschrift beider Vertragsparteien bedarf.

 

 

6. Gutscheine

Wie es in Tz. 3.4.3 des BMF-Schreibens heißt, ist eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber bei Einlösung des Einzweckgutscheins mit demjenigen Umsatzsteuersatz zu versteuern, der zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung gilt.

 

 

7. Strom, Gas, Wasser, Kälte, Wärme, Abwasser

In Tz. 3.6 wurde eine weitere Nichtbeanstandungsregelung eingefügt, um den Verwaltungsaufwand für Rechnungen über Abschlagszahlungen, die in der Niedrigsteuerphase fällig werden, zu beschränken. Diese Rechnungen sollen nicht berichtigt werden müssen, sofern die darin ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 19% bzw. 7% abgeführt wird und erst in der Endabrechnung zutreffend abgerechnet wird. Aus Billigkeitsgründen wird es zudem nicht beanstandet, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug in Höhe von 19% bzw. 7% geltend machen und dieser erst auf der Grundlage der Endabrechnung auf den richtigen Wert korrigiert wird.

 

 

8. Deklaration

Das BMF regelt außerdem, wie die Umsätze zu 16% bzw. 5% in den Umsatzsteuer-Erklärungen und -Voranmeldungen einzutragen sind. Die bestehenden Vordrucke werden nicht angepasst. Vielmehr sind die Umsätze als solche zu anderen Steuersätzen anzugeben. Eine Trennung zwischen Umsätzen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, und dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsätzen erfolgt dabei nicht. Dies gilt entsprechend für innergemeinschaftliche Erwerbe.

 

 

9. Land- und Forstwirtschaft

Das BMF hat nach Änderung des Gesetzentwurfs nun auch den Entwurf des Anwendungsschreibens dahingehend ergänzt, dass der Steuersatz, der im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für die Lieferungen bestimmter Sägewerkserzeugnisse, von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten gilt, von 19% auf 16% gesenkt wird.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Ronny Langer, Steuerberater und Partner der auf Umsatzsteuerrecht spezialisierten Kanzlei küffner maunz langer zugmaier, München (E-Mail: ronny.langer@kmlz.de)

 

 

BC 7/2020

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