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Umsatzsteuer
   

Vorsteuerabzug – Erfordernis der zeitnahen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung bei bestehendem Zuordnungswahlrecht

BC-Redaktion

Verlängerte Frist für den Besteuerungszeitraum 2020

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Verfügung vom 4.8.2021, 213-S 7300/45/2-2021/43540

 


 

 

Beabsichtigt der Unternehmer, einen einheitlichen Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke (≥10%) als auch für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden, hat er ein Zuordnungswahlrecht (UStAE 15.2c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b). Nur wenn der Unternehmer einen solchen Gegenstand (gegebenenfalls anteilig) seinem Unternehmen zuordnet, kann er die Vorsteuer aus dessen Erwerb oder Herstellung insoweit nach § 15 Abs. 1 UStG abziehen.

Diese Zuordnungsentscheidung hat der Unternehmer bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffen (UStAE 15.2c Abs. 16 S. 1). Da es sich bei der Zuordnungsentscheidung um eine innere Tatsache handelt, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird, bedarf es deren Dokumentation, die grundsätzlich in der erstmöglichen Voranmeldung, spätestens jedoch in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung vorzunehmen ist (UStAE 15.2c Abs. 16 S. 2 bis 4). Letztere ist nach bisheriger BFH-Rechtsprechung gegeben, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen beim Finanzamt vorliegt (UStAE 15.2c Abs. 16 S. 5). Die vorstehenden Ausführungen gelten auch bei der Anschaffung oder Herstellung von Grundstücken bzw. bei sich über mehr als ein Kalenderjahr erstreckenden Herstellungsvorgängen (vgl. UStAE 15.2c Abs. 18 und 19).

Für den Besteuerungszeitraum 2020 wurde die gesetzliche Regelabgabefrist des § 149 Abs. 2 S. 1 AO von sieben auf zehn Monate verlängert (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 EGAO i.d.F. vom 25.6.2021). Somit endet die gesetzliche Regelabgabefrist für Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020 unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 AO erst am 1.11.2021 [wegen Wochenende und Feiertag in Süddeutschland bis 2.11.2021; Anm. d. Red.].

Dementsprechend ist die Zuordnungsentscheidung für Leistungsbezüge im Besteuerungszeitraum 2020 auch dann zeitnah dokumentiert, wenn sie bis zum 1.11.2021 im Finanzamt vorliegt [wegen Wochenende und Feiertag in Süddeutschland bis 2.11.2021; Anm. d. Red.].

 

 

Praxis-Info!

 

 

Beispiel Vorsteueraufteilung bei Herstellungskosten eines Gebäudes:

Es wird ein Gebäude errichtet, das

– im Erdgeschoss steuerpflichtig und

– im ersten und zweiten Obergeschoss steuerfrei

vermietet werden wird. Die Herstellungskosten des Gebäudes haben insgesamt 1.000.000 € zuzüglich 190.000 € USt betragen. Alle Etagen sind gleich groß.

 

Lösung:

In diesem Fall wird die Vorsteuer aus den gesamten Herstellungskosten

– zu 1/3 der steuerpflichtigen Vermietung und

– zu 2/3 der steuerfreien Vermietung

zugeordnet (Flächenschlüssel). Dabei spielt es regelmäßig keine Rolle, welche Etage mit welcher Ausstattung versehen worden ist. Spätere Änderungen werden über § 15a UStG korrigiert. Reparaturen und andere Erhaltungsaufwendungen lassen sich dann aber in der Regel exakt den einzelnen Einheiten zuordnen.

 

 

 

Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Demgegenüber sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen (z.B. nach den Vermietungseinkünften), wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen (z.B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung bzw. bei besonders aufwendiger Ausstattung einzelner Bereiche).

[Anm. d. Red.] 

 

BC 10/2021

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