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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Senkung des Beitragssatzes zum Pensions-Sicherungs-Verein: Bilanzierungshinweise

BC-Redaktion

Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV), Pressemitteilung vom 7.11.2013

 

Der Pensions-Sicherungs-Verein, Köln, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers die Betriebsrenten weiterzahlt, hat seinen Beitragssatz für das Jahr 2013 auf 1,7 Promille (Vorjahr: 3,0 Promille) festgesetzt. Damit muss die deutsche Wirtschaft in diesem Jahr einen deutlich niedrigeren Betrag für die Pensionssicherung insolventer Unternehmen aufbringen als im Vorjahr.

Der Beitragssatz wird bezogen auf die von den Arbeitgebern bis 30.9.2013 gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die abgesicherten Rückstellungen für Betriebsrenten in den Bilanzen der Mitgliedsunternehmen, die sich auf rund 311 Mrd. € addieren. Insgesamt müssen die Mitgliedsunternehmen in diesem Jahr somit rund 529 Mio. € (im Vorjahr rund 912 Mio. €) zahlen.

Der niedrigere Beitrag resultiert daraus, dass gegenüber dem Vorjahr zwar mehr Insolvenzen eingetreten, größere Schäden jedoch ausgeblieben sind und eine deutlich niedrigere Anzahl von Versorgungsberechtigten zu verzeichnen war. Der für das Jahr 2013 festgelegte Beitragssatz liegt somit ebenfalls deutlich unter dem langjährigen durchschnittlichen Beitragssatz von 3,0 Promille.

 

 

Praxis-Info!

Die Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein müssen Unternehmen entrichten, die ihre betriebliche Altersversorgung nicht in Form von Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds sowie in bestimmten Fällen der Direktversicherung absichern.

Im Vergleich zu den zurückliegenden fünf Jahren ist der Beitragssatz des Pensions-Sicherungs-Vereins mit 1,7 Promille in 2013 der niedrigste:

  • 2012: 3,0 Promille,
  • 2011: 1,9 Promille,
  • 2010: 1,9 Promille,
  • 2009: 14,2 Promille und
  • 2008: 1,8 Promille.

Zusätzlich zum Beitrag für 2013 wird allerdings am 31.12.2013 auch der Verteilungsbetrag 2013 für 2009 (1,5 Promillepunkte der Beitragsbemessungsgrundlage für 2009) fällig, soweit er nicht bereits vorfällig gezahlt wurde.

Hintergrund: Zur Schonung der Liquidität der PSV-Mitgliedsunternehmen war im Jahr 2009 die Fälligkeit von Teilen des erforderlichen Beitrags auf die Jahre 2010 bis 2013 verschoben worden (sog. „Glättung“). In der Folge waren 8,2 Promille-Punkte – bezogen auf die „Rückstellungen für Betriebsrenten“ in den jeweiligen Jahresabschlüssen – Ende 2009 fällig. Jeweils 1,5 Promille-Punkte wurden an den Jahresenden 2010 bis 2012 bzw. werden in 2013 erhoben. Diese Belastung ist bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen bereits im Abschluss 2009 als Aufwand berücksichtigt und wirkt sich in 2013 letztmalig aus.

Da es sich bei der Glättungsregel um eine reine Fälligkeitsabrede handelt, hat der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (HFA) folgende Auffassung (mit Mitteilung vom 27.11.2009) vertreten: Der Beitrag für das Geschäftsjahr 2009 sollte handelsbilanziell in voller Höhe (also inklusive des Teils des Beitrags für die Geschäftsjahre 2010 bis 2013) zum 31.12.2009 passiviert werden.

 

 

Praxishinweise:

  • Bereits erhobene Insolvenzsicherungsbeiträge sind Betriebsausgaben.
  • Die vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) im Umlageverfahren erhobenen, aber noch nicht entrichteten Beiträge sind als sonstige Verbindlichkeiten zu passivieren. Diese sind gesondert unter den „Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit“ als Davon-Vermerk anzugeben (nebst dem Vorjahresbetrag; vgl. IDW RS HFA 39).
  • Für PSV-Beiträge aufgrund künftig eintretender Insolvenzen können keine Rückstellungen gebildet werden. Grund: Die aus der Insolvenzsicherung gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein geschuldeten Leistungen dienen nicht der Altersversorgung aus einer eigenen Zusage (keine „ähnlichen Verpflichtungen“). Dies gilt übrigens gleichermaßen für die Verwaltungskosten zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 12/2013

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