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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 22.6.2017, VI R 84/14

 

Mithilfe der sog. § 6b-Rücklage kann die steuerpflichtige Aufdeckung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter (insbesondere Grund und Boden, Gebäude) verhindert werden. Die stillen Reserven werden hierbei auf andere neu angeschaffte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen. Fraglich ist, ob diese Übertragung auch auf Wirtschaftsgüter in einer nicht im Inland belegenen EU-Betriebsstätte möglich ist.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger betrieb ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen, bei welchem im Wirtschaftsjahr 2005/2006 eine § 6b-Rücklage gebildet worden war. Im Jahr 2010 beteiligte sich der Kläger an einer ungarischen KG, welche im gleichen Jahr ein landwirtschaftliches Grundstück in Ungarn erwarb. Der Kläger übertrug einen Teil der § 6b-Rücklage auf das ungarische Grundstück.

Das Finanzamt folgte dem nicht und löste die Rücklage erfolgswirksam und unter Berücksichtigung eines Gewinnzuschlags auf.

 

 

Lösung

Der BFH folgt der Auffassung des Finanzamts. Im Ausgangsfall war das Grundstück unstrittig keiner inländischen Betriebsstätte zuzuordnen. Die Übertragung einer § 6b-Rücklage ist jedoch gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nur bei einer inländischen Betriebsstätte möglich.

Auch eine Stundung der Besteuerung nach § 6b Abs. 2a Satz 1 EStG kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift greift zwar bei Übertragungen auf Betriebsstätten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, setzt aber eine Beantragung im Jahr der Veräußerung des Wirtschaftsguts voraus (§ 6b Abs. 2a Satz 2 EStG). Anders als vom Kläger vorgetragen, hält der BFH die Regelungen des § 6b Abs. 2a Satz 1 EStG für mit dem Unionsrecht vereinbar.

Im Ausgangsfall bestand die Besonderheit, dass die Grundstücksveräußerung vor Inkrafttreten des § 6b Abs. 2a Satz 1 EStG erfolgt ist. Da eine rückwirkende Anwendung von § 6b Abs. 2a Satz 1 EStG ausdrücklich vorgesehen ist, genügt in einem solchen Fall ein Stundungsantrag „für“ das betreffende Wirtschaftsjahr. Der Steuerpflichtige ist dann so zu stellen, als habe er die Stundung rechtzeitig beantragt. Allerdings gilt die Stundung lediglich für einen Stundungszeitraum von fünf Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums wird die gestundete Steuer in fünf gleichen Jahresbeträgen zurückgeführt. Anders als vom Kläger vorgebracht, hält der BFH eine solche Begrenzung des Stundungszeitraums für mit dem Unionsrecht vereinbar.

 

 

Praxishinweis:

Für die ratierliche Zahlung des Stundungsbetrags gilt § 36 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 EStG entsprechend. Danach ist die erste Jahresrate innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Mai der Folgejahre fällig. Die Jahresraten sind dabei nicht zu verzinsen. 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 10/2017

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