Prof. Dr. Christian Zwirner
BFH-Beschluss vom 5.10.2018, IX B 48/18 (NV)
Nach Feststellungen des BFH wird das Ermessen, das bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten (nach § 82 FGO i.V.m. § 404 ZPO und § 412 ZPO) zugestanden wird, fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
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Im Streitfall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nach Auffassung des BFH seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, da es ermessensfehlerhaft von der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft abgesehen hat.
Der Begründung des BFH folgend wird das dem Tatsachengericht zustehende Ermessen, Art und Zahl der einzuholenden Sachverständigengutachten (nach § 82 FGO i.V.m. § 404 ZPO und § 412 ZPO) zu bestimmen, dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Diese Notwendigkeit besteht gemäß § 81 Abs. 1 FGO grundsätzlich immer dann, wenn die Bewertung eines Unternehmens bzw. der Unternehmenswert streitig ist.
Von der Notwendigkeit der Einholung eines Unternehmensbewertungsgutachtens kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn das Gericht über die notwendige Sachkunde im Zusammenhang mit Unternehmensbewertungen verfügt und diese auch in den Entscheidungsgründen darlegt. Die Verpflichtung zur Einholung eines Unternehmensbewertungsgutachtens ergibt sich nach Ansicht des BFH zudem nicht erst dann, wenn ein Sachverständigengutachten seitens Kläger oder Beklagten beantragt wird.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de )
BC 2/2019
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