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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Änderungen an diversen IFRS (annual improvements project 2015–2017) in EU-Recht übernommen

Prof. Dr. Christian Zwirner

 

Am 14.3.2019 wurden Änderungen an verschiedenen IAS bzw. IFRS, die im Rahmen des annual improvements project 2015–2017 vorgenommen worden sind, von der EU mit der Verordnung (EG) Nr. 2019/412 in europäisches Recht übernommen. Die Änderungen greifen für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen, und damit regelmäßig für das bereits laufende Geschäftsjahr 2019. Sie betreffen IAS 1, IAS 23, IFRS 3 und IFRS 11.


 

 

Praxis-Info!

Am 14.3.2019 wurden die Änderungen an diversen Standards im Rahmen der jährlichen Verbesserungen an den IFRS im Zyklus 2015–2017 (annual improvements project 2015–2017) von der EU mit der Verordnung (EG) Nr. 2019/412 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in europäisches Recht übernommen. Die Verordnung (EG) Nr. 2019/412 wurde am 15.3.2019 veröffentlicht. Erst mit diesem sog. Endorsement (Zustimmungsverfahren durch die EU) entfalten die geänderten internationalen Rechnungslegungsvorschriften Gültigkeit für die IFRS-Anwender in der EU.

Im Einzelnen wurden bei diesem Zyklus die folgenden Verbesserungen verabschiedet:

  • IAS 12 „Ertragsteuern“: Durch die Änderung wird klargestellt, dass alle ertragsteuerlichen Auswirkungen von Dividendenzahlungen erfolgswirksam im Betriebsergebnis auszuweisen sind. Die Behandlung der Ertragsteuern hängt damit von derjenigen Transaktion ab, welche für die Steuerwirkung ursächlich ist. Da IFRS 9 für Dividenden eine erfolgswirksame Erfassung vorgibt, werden folglich die aus den Dividendenzahlungen resultierenden ertragsteuerlichen Konsequenzen ebenfalls erfolgswirksam abgebildet. Diese Änderung betrifft alle Dividendenzahlungen, unabhängig davon, ob diese aus Finanzinstrumenten oder Eigenkapital resultieren. Ausgenommen sind lediglich Dividenden, die auf Erträgen beruhen, welche direkt im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income) oder im sonstigen Eigenkapital erfasst werden.
  • IAS 23 „Fremdkapitalkosten“: Wenn ein Vermögenswert für seine beabsichtigte Nutzung oder zur Veräußerung bereit ist, hat ein Unternehmen jegliche noch vorhandenen Fremdkapitalbestände, die ausdrücklich dafür aufgenommen worden waren, um diesen Vermögenswert zu erhalten, als Teil des allgemein aufgenommenen Fremdkapitals bei der Berechnung des Aktivierungssatzes der allgemeinen Fremdkapitalaufnahme zu behandeln. Gegenstand der Änderung sind also Fremdkapitalkosten aus Verbindlichkeiten, welche ursprünglich im Zusammenhang mit der Herstellung eines sog. qualifizierten Vermögenswerts aufgenommen worden sind und die trotz der Fertigstellung dieses qualifying asset noch nicht zurückbezahlt worden sind.
  • IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“: Ein Unternehmen, das Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb erlangt, der eine gemeinsame Geschäftstätigkeit (joint operation) darstellt, muss seine zuvor an dem Geschäftsbetrieb gehaltenen Anteile neu bewerten. Dies bedeutet: Für den Fall der Erlangung der Beherrschung über den Geschäftsbetrieb durch Erwerb zusätzlicher Anteile an einer vormals im Sinne von IFRS 11 gemeinschaftlichen Tätigkeit sind die Vorschriften von IFRS 3 zum sukzessiven Anteilserwerb anzuwenden. Hierbei erstreckt sich die Neubewertung auf alle Vermögenswerte und Schulden der gemeinschaftlichen Tätigkeit einschließlich des zuvor an ihr gehaltenen Anteils.
  • IFRS 11 „Gemeinsame Vereinbarungen“: Mit den Änderungen des IFRS 11 wird klargestellt, dass ein Unternehmen, wenn es gemeinsame Kontrolle (joint control) über einen Geschäftsbetrieb erlangt, an dem es zuvor im Rahmen einer gemeinsamen Tätigkeit (joint operation) beteiligt war, seine bisher gehaltenen Anteile nicht neu bewertet. Wenn also ein Unternehmen durch den Erwerb weiterer Anteile die gemeinsame Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb erhält, der eine gemeinsame Geschäftstätigkeit darstellt, kommt es nicht zur Neubewertung der zuvor an der gemeinschaftlichen Tätigkeit gehaltenen Anteile.

 

 

Die Neuregelungen treten für Berichtsperioden ab dem 1.1.2019 in Kraft. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr sind sie damit bereits für das aktuell laufende Geschäftsjahr 2019 relevant.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

BC 5/2019

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