CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Entwurf zum Annual Improvements Project 2018–2020 des IASB

Prof. Dr. Christian Zwirner

 

Am 21.3.2019 hat das IASB mit dem Exposure Draft (Standardentwurf) ED/2019/2 den Entwurf der Änderungen im jährlichen Verbesserungsprozess (Annual Improvements Project) 2018–2020 veröffentlicht. Vorgesehen sind Modifikationen an insgesamt vier Standards. Die Kommentierungsfrist zu diesem Exposure Draft dauert bis 20.8.2019. Der Entwurf selbst kann auf der Homepage des IASB abgerufen werden.


 

 

Praxis-Info!

Das sog. Annual Improvements Project (AIP) des IASB (Projekt der jährlichen Verbesserungen) dient dazu, in regelmäßigen Abständen weniger dringliche Änderungen und Korrekturen an den IFRS, die dennoch notwendig sind, umzusetzen. Regelmäßig werden hierzu jährlich die Änderungsvorschläge in einem „Sammel-Änderungsstandard“ als Entwurf vorgelegt, und es wird zu deren Kommentierung aufgerufen. In diesem Zusammenhang hat das IASB am 21.3.2019 den Entwurf ED/2019/2 Annual Improvements to IFRS 2018–2020 veröffentlicht. Neben Änderungen an IFRS 1, IFRS 9 und IAS 41 ist auch die Modifikation eines Anwendungsbeispiels zu IFRS 16 vorgesehen.

Konkret beziehen sich die diesjährigen Änderungsvorschläge auf die folgenden Inhalte:

  • IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards: Die Anwendung der Regelungen zur Bewertung kumulierter Umrechnungsdifferenzen von Tochtergesellschaften, die nach ihrer Muttergesellschaft Erstanwender werden, soll erleichtert werden. Diese Differenzen sollen künftig mit den vom Mutterunternehmen ausgewiesenen Beträgen bewertet werden; maßgebend ist hierbei der Zeitpunkt des Übergangs des Mutterunternehmens auf IFRS.
  • IFRS 9 Finanzinstrumente: Es soll klargestellt werden, welche Gebühren bei dem sog. 10%-Test, mit dem eine Schätzung getroffen wird, ob eine finanzielle Verbindlichkeit ausgebucht werden muss, einzubeziehen sind (IFRS 9.B.3.3.6). Vorgesehen ist, dass ein Unternehmen nur Gebühren berücksichtigt, die zwischen dem Unternehmen (d.h. dem Kreditnehmer) und dem Kreditgeber gezahlt oder erhalten wurden, einschließlich Gebühren, die entweder von dem Unternehmen oder dem Kreditgeber im Namen des anderen gezahlt oder erhalten wurden.
  • IAS 41 Landwirtschaft: Die dort enthaltenen Vorschriften zur Fair-Value-Bewertung sollen an die Vorgaben in anderen IFRS angeglichen werden. Konkret soll IAS 41.22 beseitigt werden, um Übereinstimmung mit IFRS 13 herzustellen. IAS 41.22 besagt, dass Unternehmen steuerliche Cashflows bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines biologischen Vermögenswerts unter Verwendung der Barwertmethode ausschließen.
  • IFRS 16 Leasingverhältnisse: Im erläuternden Anwendungsbeispiel 13 zu IFRS 16 sollen Ausführungen zur Darstellung der Erstattung von Mietereinbauten durch den Leasinggeber gestrichen werden, die bezüglich der Behandlung von Leasinganreizen zur Verwirrung geführt haben.

Insgesamt beschränken sich die Verbesserungsvorschläge nach dem AIP 2018–2020 auf Klarstellungen am Wortlaut der entsprechenden Regelungen, oder es handelt sich um Änderungen, die relativ geringfügige unbeabsichtigte Konsequenzen, Versehen oder Konflikte zwischen Anforderungen in den Standards korrigieren.

Die Kommentierungsfrist läuft noch bis zum 20.8.2019. Es bleibt abzuwarten, wie viele Stellungnahmen eingehen und welche Inhalte diese enthalten. In Abhängigkeit davon wird sich zeigen, wann mit dem finalen Änderungsstandard zu rechnen sein wird und ab wann die vorgeschlagenen Änderungen dann letztendlich Gültigkeit erhalten werden.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 8/2019

becklink418723

Rubriken

Menü

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü